1.Das Bürgerbegehren wird gemäß § 20 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg) für unzulässig erklärt. Den Bürgern wird die Angelegenheit nicht zur Abstimmung (Bürgerentscheid) vorgelegt.
2.Der Bürgermeister wird durch die Stadtverordnetenversammlung beauftragt, den Personen, die als Vertreter des Bürgerbegehrens aufgetreten sind, die Entscheidung bekannt zu geben.
12.09.2008 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
1.Das Bürgerbegehren wird gemäß § 20 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg) für unzulässig erklärt. Den Bürgern wird die Angelegenheit nicht zur Abstimmung (Bürgerentscheid) vorgelegt.
2.Der Bürgermeister wird durch die Stadtverordnetenversammlung beauftragt, den Personen, die als Vertreter des Bürgerbegehrens aufgetreten sind, die Entscheidung bekannt zu geben.
Vollzug des § 74 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg
hier: Vergabe nach VOB/A - Fahrbahnerneuerung Klein Jamno (Brücke) bis Landesstraße L 49