Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis gegeben.
Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2008 der Entscheidung des Kämmerers.
27.04.2009 - Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Ö 6 - zur Kenntnis genommen
Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen
Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen.
29.04.2009 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 11 - zur Kenntnis genommen
15.05.2009 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 19 - zur Kenntnis genommen
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis gegeben.
Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2008 der Entscheidung des Kämmerers.
Die Informationsvorlage wurde zur Kenntnis genommen
Die Informationsvorlage wurde zur Kenntnis genommen.