Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend §5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
01.09.2014 - Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Ö 10 - zur Kenntnis genommen
Der Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung nimmt die Information zur Kenntnis.
03.09.2014 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 12 - zur Kenntnis genommen
Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen
19.09.2014 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 18 - zur Kenntnis genommen
Information:
Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.