Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
11.02.2019 - Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Ö 9 -
Diese Information wurde zur Kenntnis genommen.
21.02.2019 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 12 - zur Kenntnis genommen
Die Information wurde zur Kenntnis genommen.
08.03.2019 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 18 - zur Kenntnis genommen
Information:
Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
Vollzug des § 63 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
hier: Kontrolle der Verwaltung über die Vergabe von Ingenieurleistungen nach HOAI,
Erneuerung der kommunalen Niederschlagswasserableitung B 112 OD Forst, Cottbuser Straße, 2. BA, zwischen Hs.-Nr. 123 (Hotel Haufe) und Meisenweg in Forst (Lausitz)