Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Von Herrn Lehmann wurde bemerkt, dass er mit der Regelung für die Eckgrundstücke nicht einverstanden ist. Die Regelung aus der alten Satzung sollte weiterhin bestehen. Herr Goldschmidt verwies auf die rechtliche Lage. Von der CDU-Fraktion wurde durch Herrn Lehmann der Antrag gestellt, den § 8 der bisher gültigen Satzung komplett in die vorliegende Satzung zu übernehmen.
§ 8 - Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen
(1) Grundstücke, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind zu jeder Erschließungsanlage gesondert beitragspflichtig.
(2) Eckgrundstücke (Grundstücke an mehreren aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen) und Grundstücke, die durch mehrere anbaufähige Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden und für die eine Bebauung mit Wohngebäuden zulässig ist, sind zu jeder dieser Anlagen heranzuziehen, jedoch sind nur je 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen.
(3) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gelten folgende Regelungen:
a) übersteigt die Grundstückstiefe, gerechnet von der einen Erschließungsanlage bis zur parallel dazu verlaufenden anderen Erschließungsanlage, die Grundstückstiefe von 50 m nicht, so gilt die Regelung für Eckgrundstücke;
b) ist die Grundstückstiefe, gerechnet von der einen zur anderen Erschließungsanlage, größer als 50 m, so ist das Grundstück mit der Hälfte der Grundstücksfläche, jeweils zu der einen bzw. der anderen Erschließungsanlage beitragspflichtig.
(5) Der Beitragsausfall geht zu Lasten der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke.
(6) Eine Ermäßigung wird nicht vorgenommen:
a) in Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei überwiegend gewerblich oder
b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird
c) soweit sie dazu führt, dass sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht.
Abstimmungsergebnis zum Antrag: 25/0/0, einstimmig angenommen (Der Bürgermeister war bei der Abstimmung nicht zugegen). Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Forst (Lausitz) – Erschließungsbeitragssatzung – entsprechend Anlage 1.
Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis: 25/0/0, einstimmig, gemäß der Änderung im § 8 angenommen (Der Bürgermeister war bei der Abstimmung nicht zugegen).
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