Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hier: Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz) - Straßenbaubeitragssatzung -  

 
 
5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
TOP: Ö 13
Gremium: Stadtverordnetenversammlung Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 16.06.2004 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:50
Raum: Aula Grundschule Nordstadt
Ort: Pestalozziplatz 7, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0155/2004 Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
hier: Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz)
- Straßenbaubeitragssatzung -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Baerwald
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra

Herr Lehmann bezeichnete es als eine gewisse Härte, wenn für Baumaßnahmen die bereits begonnen wurden, eine

Herr Lehmann bezeichnete es als eine gewisse Härte, wenn diese Satzung rückwirkend auch für die Baumaßnahmen gelten soll, die bereits begonnen wurden. Er schlug vor, die Satzung so abzuändern, dass dies nur für neue Baumaßnahmen zutrifft.

 

In Abstimmung mit der Verwaltung formulierte er, im § 17, Abs. 2, 3, 4 und 5 die Formulierung wie folgt zu ändern:
ursprünglich: (2) ... Anliegerstraßen, deren sachliche Beitragspflicht vor der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung entstanden ist, ein Anteil.....
neue Fassung: .... Anliegerstraßen, welche sich am 01.01.2004 in der Realisierung (Bau) befunden haben, ein...
Der gleiche Wortlaut trifft auch für die Absätze 3, 4 und 5 zu.

 

Weiterhin wurde von der CDU-Fraktion beantragt, im § 4, Abs. 3  Punkt 1. Anliegerstraßen den Anteil der Beitragspflichtigen auf 65 v. H. festzusetzen, das bedeutet Anteil der Stadt 35 v. H.

 

Abstimmung zum Antrag der CDU-Fraktion: 18/6/1, mehrheitlich angenommen

 

Von der PDS-Fraktion wurde zum § 5 der Antrag gestellt, aus der bisherigen Satzung den Absatz 10 in die neu zu beschließende Satzung als § 5 Absatz 11 aufzunehmen.
Wortlaut:

Grenzt ein Grundstück (Eckgrundstück) an zwei Verkehrsanlagen und erhält eine dieser Verkehrsanlagen durch die beitragsfähige Ausbaumaßnahme eine Ausstattung, die die andere Verkehrsanlage bereits besitzt, sind nur 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, deren von-Hundert-Satz gemäß § 5 Abs. 9 zu erhöhen ist. Die ausfallenden Beitragsanteile gehen zu Lasten der Stadt Forst (Lausitz).

 

Abstimmung zum Antrag der PDS-Fraktion: 24/0/2, mehrheitlich angenommen

 

Bezüglich der Übergangsregelungen im § 17 stellte der Vorsitzende fest, dass mit der vorhergehenden Abstimmung der § 17 Absatz 4 entfällt.
Somit wird § 17 (5) der § 17 (4).
Abstimmungsergebnis: 26/0/0, einstimmig angenommen

 

Herr Goldschmidt wiederholte nun den Antrag der CDU-Fraktion, der durch Herrn Lehmann zu Beginn der Diskussion gestellt wurde.
Die Formulierung im § 17, Abs. 2, 3, 4 ist wie folgt zu ändern:
ursprünglich:  ... Anliegerstraßen, deren sachliche Beitragspflicht vor der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung entstanden ist, ein Anteil.....
neue Fassung: .... Anliegerstraßen, welche sich am 01.01.2004 in der Realisierung (Bau) befunden haben, ein...

 

Abstimmung zum Antrag der CDU-Fraktion: 26/0/0, einstimmig angenommen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz) – Straßenbaubeitrags­satzung –  entsprechend Anlage 1.

 

Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Abstimmungsergebnis: 24/1/1, mehrheitlich, gemäß der beschlossenen Änderungen angenommen

Abstimmungsergebnis: 24/1/1, mehrheitlich, gemäß der beschlossenen Änderungen angenommen