Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Herr Lehmann bezeichnete es als eine gewisse Härte, wenn diese Satzung rückwirkend auch für die Baumaßnahmen gelten soll, die bereits begonnen wurden. Er schlug vor, die Satzung so abzuändern, dass dies nur für neue Baumaßnahmen zutrifft.
In Abstimmung mit der Verwaltung formulierte er, im § 17, Abs. 2, 3, 4 und 5 die Formulierung wie folgt zu ändern:
Weiterhin wurde von der CDU-Fraktion beantragt, im § 4, Abs. 3 Punkt 1. Anliegerstraßen den Anteil der Beitragspflichtigen auf 65 v. H. festzusetzen, das bedeutet Anteil der Stadt 35 v. H.
Abstimmung zum Antrag der CDU-Fraktion: 18/6/1, mehrheitlich angenommen
Von der PDS-Fraktion wurde zum § 5 der Antrag gestellt, aus der bisherigen Satzung den Absatz 10 in die neu zu beschließende Satzung als § 5 Absatz 11 aufzunehmen. Grenzt ein Grundstück (Eckgrundstück) an zwei Verkehrsanlagen und erhält eine dieser Verkehrsanlagen durch die beitragsfähige Ausbaumaßnahme eine Ausstattung, die die andere Verkehrsanlage bereits besitzt, sind nur 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, deren von-Hundert-Satz gemäß § 5 Abs. 9 zu erhöhen ist. Die ausfallenden Beitragsanteile gehen zu Lasten der Stadt Forst (Lausitz).
Abstimmung zum Antrag der PDS-Fraktion: 24/0/2, mehrheitlich angenommen
Bezüglich der Übergangsregelungen im § 17 stellte der Vorsitzende fest, dass mit der vorhergehenden Abstimmung der § 17 Absatz 4 entfällt.
Herr Goldschmidt wiederholte nun den Antrag der CDU-Fraktion, der durch Herrn Lehmann zu Beginn der Diskussion gestellt wurde.
Abstimmung zum Antrag der CDU-Fraktion: 26/0/0, einstimmig angenommen Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz) – Straßenbaubeitragssatzung – entsprechend Anlage 1.
Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis: 24/1/1, mehrheitlich, gemäß der beschlossenen Änderungen angenommen |
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