Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Nach § 82a Abs. 1 und § 82g i.V.m. § 56 Abs. 1 BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl eines Ortsbeirates von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss).
Für den Inhalt der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist der § 57 Abs. 1 BbgKWahlG maßgebend. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die jeweilige Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwände gegen die Wahl vorliegen. Während der Einspruchsfrist konnten Einwände eingebracht werden.
Mit Ablauf der Einspruchsfrist am 21.04.2006 wurden keine Wahleinsprüche erhoben. Nach Vorprüfung empfiehlt der Wahlprüfungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung die Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Klein Bademeusel am 23.03.2006 für gültig zu erklären.
Der Wahlprüfungsausschuss unterzeichnete das vorbereitete Schriftstück zu seiner Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl (Beschlussvorlage SVV/0692/2006). Diese Beschlussvorlage wird am 23.06.2006 auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung kommen.
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