Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Es wurde die Entscheidung des Wahlausschusses vom 11.10.2006 zu Kenntnis gegeben.
Nach § 56 Abs. 1 BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss).
Für den Inhalt der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist der § 80 Abs. 1 BbgKWahlG maßgebend. Nach § 80 Abs. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung.
Während der Einspruchsfrist, die mit Ablauf des 28.10.2006 geendet hat, sind keine Wahleinsprüche eingegangen.
Der Wahlprüfungsausschuss unterzeichnete das vorbereitete Schriftstück zu seiner Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl (Beschlussvorlage SVV/0795/2006). Diese Beschlussvorlage wird am 03.11.2006 auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung kommen.
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