Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Beschluss zum Bebauungsplan "Grenzübergang zur Republik Polen am Grenzstein 360" in der Fassung der 1. Änderung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 13 BauGB 1. Beschluss über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken 2. Satzungsbeschluss  

 
 
21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in der 4. Legislaturperiode
TOP: Ö 24
Gremium: Stadtverordnetenversammlung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Fr, 27.04.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:00 - 16:48
Raum: Feuerwehrgerätehaus Mitte
Ort: Hochstraße 2, 03149 Forst (Lausitz
SVV/0865/2007 Beschluss zum Bebauungsplan "Grenzübergang zur Republik Polen am Grenzstein 360" in der Fassung der 1. Änderung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 13 BauGB
1. Beschluss über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken
2. Satzungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Friedrich
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Abwägung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend Anlage 1.

 

2.      Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zum Bebauungsplan “Grenzübergang zur Republik Polen am Grenzstein 360” in der Fassung der 1. Änderung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 13 BauGB. Der Geltungsbereich ist wie folgt begrenzt:

 

¨       Im Norden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 361 und 410 sowie in deren Verlängerung nach Osten und Westen durch eine Linie von der östlichen Grenze der Forster Straße bis an die Staatsgrenze zur Republik Polen innerhalb der Flur 4, Gemarkung Forst

¨       Im Osten durch die Staatsgrenze zur Republik Polen

¨       Im Süden durch eine ca. 15 m südlich als Parallele zur südlichen Grenze des Flurstücks 107 verlaufende Linie von der östlichen Grenze der Forster Straße bis an die Staats­grenze zur Republik Polen innerhalb der Flur 5, Gemarkung Forst

¨       Im Westen durch die östliche Grenze der Forster Straße.

 

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Beschlusses

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 der Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.

 

 

Abstimmungsergebnis zum:

Abstimmungsergebnis zum:

Pkt. 1 Beschluss über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken:

zu den Pkt. 1 – 15:

27/0/0, einstimmig angenommen

 

Abstimmungsergebnis zum:

Pkt. 2 Satzungsbeschluss:

27/0/0, einstimmig angenommen