Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Es gibt keine Anfragen zur Informationsvorlage. Information:
Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen Ausgaben zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2008 der Entscheidung des Kämmerers.
Die Stadtverordneten nehmen die Informationsvorlage zur Kenntnis. |
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