Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Bekanntmachungen  

 
 
23. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
TOP: Ö 5
Gremium: Stadtverordnetenversammlung
Datum: Fr, 14.09.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:00 - 16:45
Raum: Feuerwehrgerätehaus Mitte
Ort: Hochstraße 2, 03149 Forst (Lausitz

Herr Tischer berichtete, dass den Fraktionsvorsitzenden und den Ausschussvorsitzenden vorab die Terminplanung für das Jahr 2013 zugesandt wurde.

Die Planung beinhaltet noch nicht die Termine des Vergabebeirates und die möglichen Auswirkungen auf den Ausschuss für Bau und Planung.

Nach dem positiven Votum zur Bildung eines Vergabebeirates werden die Termine überarbeitet und allen Mitgliedern der SVV zugesandt.

 

Weiter informierte der Vorsitzende über 2 Gerichtsverfahren bezüglich der Stadtwerke aus dem Jahr 2008, die beim Verwaltungsgericht eingereicht wurden.

Die 1. Klage richtete sich gegen den Beschluss der Befangenheit der Mitinitiatoren des Bürgerbegehrens. Eingereicht wurde die Klage durch Herrn Beier, Herrn Bischoff und Herrn Paeschke. Dazu hat das Gericht in mündlicher Verhandlung am 07.12.2011 entschieden.

Die schriftliche Urteilsbegründung ist am 26.04.2012 eingegangen. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Entscheidung über die Befangenheit nicht wie in der Stadtverordnetenversammlung geschehen, durch den Bürgermeister, sondern durch die gesamte Stadtverordnetenversammlung erfolgen musste. Gegen dieses Urteil hat die Stadt Forst fristgemäß ein Berufungsantrag beim OVG gestellt und begründet.

 

Die 2. Klage richtete sich gegen das eigentliche Bürgerbegehren. Eingereicht wurde diese Klage von Herrn Paeschke, Herrn Beier, Herrn Bischoff und Frau Janisch. Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären.

Die mündliche Verhandlung zu dieser Klage fand am 28. Juni 2012 statt.

In der Entscheidung ist das Gericht der Auffassung der Stadt Forst gefolgt und hat die eingereichte Klage abgewiesen. Bisher liegt nur das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor. Eine schriftliche Urteilsbegründung ist noch nicht eingegangen.