Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Frau Korittke führte einleitend aus, dass im Rahmen der Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes die Auflage verbunden war, die Sondernutzungssatzung und die Sondernutzungsgebührensatzung entsprechend anzupassen. Aus diesem Grund werden die beiden Satzungen heute in den Ausschuss eingebracht und sollen dann am 20.06.2017 in den Ausschuss für Bau und Planung und der weiteren Beratungsfolge in der Stadtverordnetenversammlung am 14.07.2017 beschlossen werden.
Herr Kockott als zuständiger Bearbeiter machte entsprechende Ausführungen zur Vorlage.
Auf die Anfrage von Frau Födisch, ob für Dorffeste u. ä. in den Ortsteilen auch eine Sondernutzung erforderlich ist, führte Herr Kockott aus, dass es bisher dazu keine Anträge gab. Es ist jedoch das Ziel, eine Gleichbehandlung aller zu erreichen.
Herr Landow hätte sich gewünscht, dass die Händler in der Innenstadt mehr Berücksichtigung finden würden. So gab es z. B. zu den Feierlichkeiten 100 Jahre Ostdeutscher Rosengarten und 750-Jahr-Feier für die Händler Gebührenbefreiungen für Sondernutzungen. Aus diesem Grund wünscht er sich für die Händler der Innenstadt eine generelle Gebührenbefreiung, um die Flächen vor ihren Geschäften und das Stadtbild entsprechend zu beleben. Dieser Aspekt sollte nochmals geprüft werden.
Frau Korittke führte dazu aus, dass die Definition „Sondernutzung“ darin besteht, dass diese über den Gemeingebrauch der Straße hinausgeht. Die Sondernutzung soll unbestritten eine Belebung der Innenstadt, was auch ausdrücklich gewünscht ist, sein. Bei besonderen Anlässen, wie z. B. 100 Jahre Ostdeutscher Rosengarten u. ä., gibt es die Möglichkeit der Gebührenbefreiung. Die Sondernutzung muss dabei im öffentlichen Interesse liegen. Es ist jedoch in jedem Fall erforderlich, einen Sondernutzungsantrag zu stellen, um auch die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit zu sichern. Im Einzelfall kann über eine Gebührenbefreiung entschieden werden.
Herr Herzberg geht davon aus, dass die Stellungnahme des Gewerbevereins in die Abwägung mit eingeflossen ist. Er bat die Verwaltung, ihm die Stellungnahme des Gewerbevereins zu übergeben. Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen. |
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