Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0602/2002  

 
 
Betreff: Beratung und Beschlußfassung über
1. Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2002
2. Finanzplan und Investitionsprogramm der Stadt Forst (Lausitz) für die Jahre 2001 - 2005
3. Haushaltssicherungskonzept der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr HandreckBezüglich:
SVV/0351/2001/1
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Finanzausschuß Vorberatung
Ausschuss für Kultur und Soziales Vorberatung
Wirtschafts- /Landwirtschaftsausschuß Vorberatung
23.01.2002 
22. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wirtschafts- /Landwirtschaftsausschusses zur Kenntnis genommen   
Finanzausschuß Vorberatung
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
30.01.2002 
27. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlußvorschlag:

 

  1. Das Haushaltssicherungskonzept wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
     
  2. Die Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2002 mit Haushaltsplan und Anlagen wird beschlossen.

 

3.1               Das vorliegende Investitionsprogramm für die Jahre 2001 bis 2005 wird als Richtlinie für die Investitionsplanung beschlossen.

 

3.2               Die Finanzplanung für die Jahre 2001 bis 2005 wird zur Kenntnis genommen.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Gemäß der §§ 76 - 78 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in Verbindung mit den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

 

-      des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages

 

·         der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres,

·         der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigungen),

·         der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen der Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen  belasten (Verpflichtungsermächtigung),

 

-          des Höchstbetrages der Kassenkredite und

 

-          der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.

 

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendige Verpflichtungsermächtigungen.

Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie das Haushaltssicherungskonzept sind Bestandteil des Haushaltsplanes. Gemäß § 74 (4) GO bedarf das Haushaltssicherungskonzept einer gesonderten Beschlußfassung.

 

Im § 83 GO wird geregelt, daß jede Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen hat. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das der Planung vorangegangene Haushaltsjahr.

Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung vorzulegen, das Investitonsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlagen: