Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0604/2002  

 
 
Betreff: Satzungsbeschluss nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) für die Ortslage Sacro
hier: Satzungsänderungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Planungsausschuss Vorberatung
14.02.2002 
21. Sitzung des Planungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
01.03.2002 
18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Änderung des Satzungsbeschlusses gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) für die Orslage Sacro vom 28.09.2001.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.

 

 


Erläuterungen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 28.09.2001 den Satzungsbeschluss nach

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) für den Ortsbereich Sacro gefaßt.

 

Auf der Grundlage der rechtsaufsichtlichen Prüfung durch den Landkreis Spree-Neiße muß im Rahmen eines Satzungsänderungsbeschlusses eine Klarstellungsfläche gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Bereich eines Straßenstiches an der Forster Straße aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen werden.

 

Begründung

 

Der betreffende Bereich ist von der Forster Straße über einen Straßenstich (Bestandteil der Forster Straße) erschlossen. Die Bebauung der Grundstücke schiebt sich nach der Rechtsauffassung des Landkreises Spree-Neiße in den Außenbereich hinein und besteht im vorliegenden Falle ausschließlich aus Gartenlauben bzw. Wochenendhäusern.

Voraussetzung für das Vorhandensein eines Innenbereiches im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist aber das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges. Unter den Begriff der Be­bauung im Sinne dieser Vorschrift fällt aber nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Entwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabs­bildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden (z. B. Wochenendhäuser, Garten­häuser) sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen.

 

Da der Straßenstich an der Forster Straße ausschließlich mit Wochenendhäusern bebaut ist und diese den Bebauungszusammenhang nicht prägen können, ist eine Einbeziehung der Fläche in den Innen­bereich unzulässig.