Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0698/2002/1(neu)  

 
 
Betreff: 3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:EigenbetriebBezüglich:
SVV/0698/2002/1
Federführend:Dezernent II Beteiligt:Finanzverwaltung
Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole  Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
20.09.2002 
21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die 3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen lt. Anlage A.

Die Gebührenkalkulation ist Bestandteil des Beschlusses lt. Anlage B.


Erläuterungen:

 

Infolge des Beschlusses im Haupt- und Petitionsausschuss am 4.9.2002 mußte die Vorlage Nr. SVV/0698/2002/1 geändert werden. Die Mitglieder des Haupt- und Petitionsausschusses stimmten eine Erhöhung der Gebührensätze für die Kanalbenutzung (Schmutzwasser) von derzeit 2,94 Euro auf 2,99 Euro je m³ Abwasser nicht zu.

 

Nunmehr besteht der wesentliche Grund der Satzungsänderung, in der Änderung der Gebührensätze für die Niederschlagswasserbeseitigung:

 

-          Mindestberechnungseinheit (200 m²) im Jahr von 37,84 Euro auf 60,10 Euro,

-          je weitere 50 m² bebaute und befestigte Fläche im Jahr von 9,46 Euro auf 15,20 Euro.

 

Die Gebühr für die Anlieferung frei Kläranlage ändert sich von 2,11 Euro/m³ auf 1,71 Euro/m³.

 

Die Änderungen sollen ab 01.11.2002 in Kraft treten.

 

Die Gebührenkalkulation ist (Anlage B) beigefügt und erläutert die Notwendigkeit der Gebührenanpassung.

Damit wird den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg entsprochen, wonach Benutzungsgebühren zu erheben sind, wenn eine Einrichtung oder Anlage dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Dabei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten decken. Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich gemäß § 66 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Die Abwasserbeseitigungs- und behandlungsanlagen bilden in ihrer Gesamtheit eine rechtliche und technische Einheit als öffentliche Einrichtung (§ 14 der Gemeindeordnung).

Danach sind alle Einwohner der Gemeinde berechtigt die Einrichtungen zu benutzen, aber auch gleichzeitig verpflichtet, die Lasten zu tragen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage A:

 

3. Änderungssatzung

der Satzung der Stadt Forst (Lausitz)

über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren

für die Entwässerung der Stadt und

die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

 

 

Aufgrund

-    des § 5 und des § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298),

-    in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg vom 18.Dezember 2001 (GVBl. I S. 287),

-    des § 26 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst und

-    der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, zuletzt geändert durch Artikel 9 der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Änderung ortsrechtlicher Vorschriften aus Anlaß der Umstellung auf den Euro vom 2. Oktober 2001

hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.09.2002 die 3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorung von Grundstücksentwässerungsanlagen beschlossen:

 

 

Artikel I

§ 12 – Höhe der Gebühren

 

hier der Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

(2)   Die Gebühren für das Einleiten von Niederschlagswasser pro
Mindestberechnungseinheit ( 200 m²) betragen im Jahr               60,10 Euro,
je weitere 50 m² bebaute und befestigte Fläche im Jahr               15,20 Euro.

 

hier der Absatz 3 letzter Teilsatz wird wie folgt geändert:

 

(3) ..

Die Gebühr frei Kläranlage beträgt einheitlich pro m³               1,71 Euro.

 

 

Artikel II

 

Die 3. Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.11.2002 in Kraft.

 

 

Forst (Lausitz) den

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Hauptamtlicher Bürgermeister

Dietmar Averdiek

Vorsitzender der

Stadtverordnetenversammlung


Anlage B :

 

 

Erläuterung zur Gebührenkalkulation Abwasser

 

 

und

 

 

Gebührenkalkulation für Schmutz- und Niederschlagswasser

 

 

siehe Beschlußvorlage Nr. SVV/0698/2002 da keine Änderungen erfolgt sind.