Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0866/2003/1  

 
 
Betreff: Vollzug des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
hier: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) - Sondernutzungsgebührenordnung -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Baerwald
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.01.2003 
Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) lt. Anlage.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines anhängigen Verfahrens festgestellt, daß die Stadt Forst über keine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt und deshalb die Satzungen nicht wirksam veröffentlicht werden konnte. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die entsprechenden Satzung neu zu beschließen.

 

Es wurden keine inhaltlichen Änderungen zur bisherigen Fassung vorgenommen.

 

Aus vorgenannten Gründen ist dieser Beschluß nur formeller Natur.


Anlagen:

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)

- Sondernutzungsgebührenordnung -

 

 

 

 

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) des § 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 11. 06. 1992 (GVBl. I Nr. 11), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.06.1999 (GVBl. I S. 211) in der jeweils gültigen Fassung und des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßen­gesetzes (FStrG) vom 08. 08. 1990 (BGBl. I S. 1714), neugefasst durch Bekanntgabe 19.04.1994 (BGBl. S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 1 (Gv. 11.10.2002 I 4015) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurch­fahrten hat die Stadtver­ordnetenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 24.01.2003 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen.

 

 

§ 1 – Gegenstand der Erhebung von Sondernutzungsgebühren

 

(1)   Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) über den Gemeingebrauch hinaus werden Sondernutzungsgebühren erhoben.

 

(2)   Gebührenfrei sind alle in § 4 der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung in der jeweils gültigen Fassung) aufgeführten Arten von Sondernutzungen.

 

(3)   Diese Gebührenordnung findet keine Anwendung auf Nutzungen, die zwar über den Gemeingebrauch hinausgehen, diesen aber nicht beeinträchtigen und deren Einräumung sich deshalb gemäß § 23 BbgStrG nach bürgerlichem Recht richtet.

 

 

§ 2 – Höhe der Gebühr

 

(1)   Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebühren­tariftabelle. Die Mindestgebühr beträgt für die Erlaubnis 12,80 €..

 

(2)   Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Tarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstgebühr) bestimmt, so ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen:

1. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung
2. nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
3. nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraumes

 

(3)   Bei Sondernutzungen, für die die Gebührenordnung Rahmensätze vorsieht oder die nicht in der Gebührenordnung aufgeführt sind, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch anhand vergleichbarer Sätze aus dem Gebührentarif und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.


(4)   Als beanspruchte Verkehrsfläche im Sinne des Tarifes gilt bei festen Verkaufsständen, Gerüsten und dergleichen die Grundfläche des Standes, Gerüstes und so weiter, beim Verkauf im Umherziehen und Abstellen von Werbewagen die Grundfläche des Fahrzeuges oder bei Personen ohne Fahrzeug 1,00 m².

Eine Umgriffsfläche ist zu berücksichtigen, wenn eine solche üblicherweise in Anspruch genommen wird (z. B. vor Verkaufsständen, Kiosken usw.). Hierfür wird die Fläche der Sondernutzungsanlage zusätzlich angesetzt.

 

(5)   Bruchteile der in der Gebührenordnung angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. Auf jeden Fall ist der Mindestbetrag zu entrichten.

 

 

§ 3 – Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner ist derjenige,

1. dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist sowie dessen Rechtsnachfolger,
2. der die Sondernutzung ausübt oder ausüben lässt,
3. der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter im Fall des § 6 Abs. 2
    der Sondernutzungssatzung ist,
4. der ausführende Baufirma oder Bauherr ist (§ 6 Abs. 3 Sondernutzungssatzung).

 

(2)   Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 4 – Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr

 

(1)   Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung oder Erlaubnis oder Inanspruchnahme der Sondernutzung.

 

(2)   Die Gebühren sind fällig:

a) für Sondernutzung auf Zeit bis zu einem Jahr für deren Dauer bei Erteilung
    der Erlaubnis und
b) für Sondernutzung auf Zeit über ein Jahr hinaus und auf Widerruf erstmals bei
    Erteilung der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für die nachfolgenden
    Kalenderjahre jeweils am 15.01.

 

(3)   Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

 

§ 5 – Gebührenerstattung

 

(1)   Wird eine auf Zeit erteilte Sondernutzung vorzeitig vom Berechtigten aufgegeben, besteht kein  Anspruch auf Ermäßigung sowie Erstattung entrichteter Gebühren.

 

(2)   Die entrichteten Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungser­laubnis aus Gründen widerrufen wird, die vom Gebührenschuldner nicht zu vertreten sind.

 


§ 6 – Billigkeitsmaßnahmen

 

Die Stadt kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen oder sie ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Erhebung oder Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist. Bei Baumaßnahmen, bei denen eine langfristige Nutzung der Straße notwendig ist, kann die Gebühr auf Antrag ermäßigt werden. Bei gemeinnützigen Veranstaltungen kann auf Antrag die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, über entsprechende Anträge zu entscheiden.

 

 

§ 7 – Einteilung in Zonen

 

(1)   Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für die Zone 1 der in § 1 genannten Zone der Satzung über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Ablösebeträge (Ablösungssatzung) (Amtsblatt Nr. 5/95 vom 30.06.1995).

 

(2)   Die Gebühr ermäßigt sich für Sondernutzungen in der Zone 2 entsprechend Ablösungs­satzung um 20 % der Gebühr für die Zone 1.

 

(3)   Gebühren für Sondernutzungen außerhalb der Zone 1 und 2, Zone 3 der Ablösungs­satzung und sonstiges Stadtgebiet, ermäßigen sich um 30 % der Gebühr für die Zone 1.

 

(4)   Erstreckt sich die Sondernutzung über mehrere Zonen, so ist die höchste der in Frage kommenden Zonen der Berechnung der Sondernutzungsgebühr zugrunde zu legen.

 

(5)   Die Mindestgebühr ist von den Ermäßigungen nicht betroffen.

 

 

§ 8 – Übergangsvorschriften

 

Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung durch öffentlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge nach Inkrafttreten dieser Satzung kündbar sind.

 

 

§ 9 – Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührenordnung vom 30.06.2000 außer Kraft.

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Hauptamtlicher Bürgermeister

Dietmar Averdiek

Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung


Anlage

 

 

Gebührentariftabelle

zur Sondernutzungsgebührenordnung

 

 

Tarif-

stelle

Art der Sondernutzung

Maß- und

Zeiteinheit

Betrag

in Euro

 

01

Litfasssäulen, Uhrensäulen, Plakatwände

qm/Monat

          4,09

 

02

Masten für Freianlagen, Fahnen und anderes

Stck./Monat

          3,58

03

Fahrradständer

 

 

gebührenfrei

04

Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen an der Stätte der Leistung

qm/Monat

          4,60

05

Aufstellung von Tischen und Stühlen

 

qm/Monat

          2,05

06

Verkaufswagen und –stände im Reise-

gewerbe

qm/Monat

          4,09

07

Imbissbuden, Trinkhalle, Kioske und andere Einrichtungen

qm/Monat

          5,11

08

 

08.1

08.2

Firmen-, Hinweis- und Reklametefelauf-

stellung

vorübergehend

dauernd

 

 

Stck./Monat

qm/Jahr

 

 

          2,56

        23,00

09

Werbereiter

qm/Ansichtsfläche/

Monat

          2,05

10

Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände

qm/Monat

          3,58

11

Nichtkommerzielle Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände

qm/Monat

          2,05

12

Lotterieveranstaltungen

 

qm/Monat

          3,58

13

Blumenstände

 

qm/Monat

          3,07

14

Aufstellung vor Ladenlokalen

 

qm/Monat

          3,58

15

Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen, Baumaschinen, Geräte, Baufahrzeuge und Hilfseinrichtungen

qm/Tag

          0,15

(4 Wochen gebüh­renfrei)

16

16.1

 

 

16.2

Baugerüstaufstellungen

sofern der Fußgängerverkehr frei bleibt

 

 

sofern der Fußgängerverkehr gesperrt wird

 

 

qm/Tag

 

 

qm/Tag

 

 

          0,08

(4 Wochen gebüh-

renfrei)

          0,15

(4 Wochen gebüh-

renfrei)

17

Lagerung von Baustoffen, Baumaterialien und Gegenständen aller Art

 

 

 

 

qm/Tag

          0,10

Tarif-

stelle

Art der Sondernutzung

Maß- und

Zeiteinheit

Betrag

in Euro

 

18

Container

qm/Tag

          0,13

 

19.1

 

 

19.2

 

 

19.3

Nutzung der Straße während des Einbaus von Anlagen, Kanälen und Leitungen (Aufbrüche)

Nutzung der Straße während des Einbaus von Anlagen, Kanälen und Leitungen für Baustelleneinrichtungen und so weiter

jede sonstige Art des Aufbruchs des Straßenkörpers

je angefangene

100 lfm/Monat

 

je qm Verkehrsfläche/

Monat

 

je qm Verkehrsfläche/

Monat

        15,34

 

 

          2,56

 

 

          2,56

20

Aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen

qm/Monat

          2,56

21

Abstellen von nicht zum Verkehr zuge­lassenen Fahrzeugen für die Dauer von mehr als acht Tagen (Pkw, Lkw, Zwei­räder, Anhänger)

qm/Monat

        5,11

22

Straßensperrungen für marktähnliche Veranstaltungen, welche nicht in der Marktordnung erfasst sind, Straßenfeste u. ä.

qm/Monat

          4,09

23

Sondernutzungen, die nicht unter vor­stehenden Tarifstellen aufgeführt sind

monatlich

          2,00 bis

      102,00