Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0853/2002/1  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.01.2003 
Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz (lt. Anlage).


Erläuterungen:

 

Nach aktueller Rechtsauffassung wurde die Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 08.10.1999 nach der im Jahre 1999 geltenden Bekanntmachungsverordnung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die damalige Forderung bestand darin, daß zusätzlich zur Bezeichnung des Ortes des Geltungsbereiches des Amtsblattes auch der Herausgabeort aufgeführt sein mußte. Die neue Bekanntmachung sieht das allerdings nun nicht mehr vor. Nach der Neufassung der Hauptsatzung am 20.12.2002 veröffentlicht am 30.12.2002, ist das gesamte Ortsrecht neu zu beschließen und zu veröffentlichen.


Anlagen:

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz)

über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- u. Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz

 

 

Aufgrund

-            des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298), in Verbindung

-            mit den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I S.231) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl I S.287), in Verbindung

-            mit § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2002 (GVBl. I S. 67),

hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 24.01.2003 die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- u. Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz beschlossen:

 

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)   Die Stadt Forst (Lausitz) ist Mitglied des Wasser- u. Bodenverbandes Neiße/Malxe-Tranitz. Satzungsmäßige Aufgaben des Verbandes sind :
 

a)      die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gem. § 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG);

b)              Ausgleichsmaßnahmen bei nachteiligen Veränderungen der Wasserführung in Gewässern II. Ordnung gem. § 77 BbgWG, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert;

c)              die Unterhaltung von Anlagen in, an, unter und über Gewässern, die zumindest auch der Wasserabführung dienen, gemäß § 82 BbgWG.

 

(2)      Die Verbandsmitglieder haben gemäß §§ 31 ff der Verbandssatzung an den Verband die Beiträge und Umlagen zu leisten die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung erforderlich sind. Beiträge bestehen in Geldleistungen.

 

(3)      Die Stadt Forst (Lausitz) legt die jeweils jährlich festgesetzten Beiträge und Umlagen nach § 7 KAG (Gebühren) auf diejenigen um, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

 

 

 

§ 2

Gebührenmaßstab

 

(1)      Die Gebühr bemißt sich nach der Größe der Fläche des jeweiligen Grundstücks des Gebührenpflichtigen.
Land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen können, auch wenn sie katastermäßig nicht zusammenhängend sind, im Sinne dieser Satzung zu einer Grundstücksfläche zusammengefaßt werden.
Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen wird, kann eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt Forst (Lausitz) erfolgen.

 

(2)      Die Gebühr beträgt für das Kalenderjahr je angefangene 100 qm Grundstücksfläche 0,07 Euro und ab 01. Januar 1999 je angefangene 100 qm Grundstücksfläche 0,06 Euro. Die Gebühr wird bei veränderter Beitragshöhe des Wasser- u. Bodenverbandes entsprechend durch Satzungsänderung angepaßt.

 

 

 

§ 3

Gebührenpflichtige

 

(1)      Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Ausgenommen sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten, die vom Wasser- und Bodenverband gesondert veranlagt werden.

 

(2)      Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen.

 

(3)      Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(4)      Ein Wechsel in den in Absatz 1 genannten Rechtsverhältnissen ist der Stadt Forst (Lausitz) anzuzeigen. Er wird in dem der Rechtsänderung folgenden Monat, spätestens im darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt.

 

 

 

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)      Die Gebühr wird für ein Kalenderjahr - oder wenn die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

(2)      Die Gebühr wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

 

(3)      Wurde von dem Gebührenpflichtigen eine jährliche Zahlungsweise gewählt, so ist die gesamte Gebühr in einem Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.

 

(4)      Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1998 in Kraft.

 

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Hauptamtlicher Bürgermeister

Dietmar Averdiek

Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung