Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0857/2002/1  

 
 
Betreff: Vollzug des § 66 Brandenburgisches Wassergesetz
hier: Neufassung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflußlosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Krahl
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.01.2003 
Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Neufassung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflußlosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung) entsprechend Anlage.

 


Erläuterungen:

 

Nach aktueller Rechtsauffassung wurde die Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 08.10.1999 nach der im Jahre 1999 geltenden Bekanntmachungsverordnung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die damalige Forderung bestand darin, daß zusätzlich zur Bezeichnung des Ortes des Geltungsbereiches des Amtsblattes auch der Herausgabeort aufgeführt sein mußte. Die neue Bekanntmachung sieht das allerdings nun nicht mehr vor. Nach der Neufassung der Hauptsatzung am 20.12.2002 veröffentlicht am 30.12.2002, ist das gesamte Ortsrecht neu zu beschließen und zu veröffentlichen.


Satzung

über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung)

 

 

Auf der Grundlage der §§ 5, 15 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg) vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Brandenburg vom 27.06.1991 (GVBI. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg vom 18. Dezember 2001 (GVBI. I S. 287), der §§ 54, 64, 65, 66, 67, 72 und 74 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG – vom 15.07.1994 (GVBl. I Nr. 22) und der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserabgabengesetz – AbwAG – vom 26.11.1990 (BGBl. I S. 2432) in der jeweils gültigen Fassung und des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz – BbgAbwAG) vom 08.02.1996 (GVBl. I/96 S. 14), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 24.01.2003 die folgende Satzung beschlossen.

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)               Die Stadt Forst (Lausitz) betreibt in ihrem Entsorgungsgebiet die mobile Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

 

(2)               Die mobile Entsorgung umfasst die Entleerung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben, die Entleerung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen, den Transport der Fäkalien zur Kläranlage Forst sowie die Behandlung der Anlageninhalte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Zur Durchführung der mobilen Entsorgung kann sich die Stadt Forst (Lausitz) Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Diese müssen eine vom Landesumweltamt des Landes Brandenburg erteilte Zulassung als Beförderer von Fäkalien nachweisen können.

 

(3)               So weit sich die Bestimmungen dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte (Nutzungsberechtigte) oder Nutzer nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457).

 

(4)               Die Entsorgung berührt nicht die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümern und Nutzungsberechtigten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sowie aller sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigten für den ordnungsgemäßen Zustand, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie der bau- und wasserrechtlichen Vorschriften.

 

(5)               Durch die Satzung wird die Entleerung von Sammelgruben mit tierischen Fäkalien, beweglichen Abwasserbehältnissen, Leichtflüssigkeitsabscheidern und Fettabscheidern sowie Neutralisationsanlagen nicht geregelt.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1)               Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser.

 

(2)               Abflusslose Sammelgruben sind dichte Behälter zum schadlosen Sammeln von Schmutzwasser für die spätere Behandlung in einer Schmutzwasserbehandlungs-anlage ohne das Teile dieses einer Versickerung zugeführt werden.

 

(3)               Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung von häuslichen Schmutzwasser entsprechend der DIN 4261 Teil 1 und 2.

 

(4)               Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Ableitung, Vorbehandlung, Speicherung und evtl. Reinigung von Schmutzwasser auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers.

 

(5)               Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.

 

 

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)               Jeder Grundstückseigentümer ist nach Maßgabe dieser Satzung zum Anschluss seines Grundstückes an die mobile öffentliche Entsorgung berechtigt.

 

(2)               Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, von denen das dort anfallende Schmutzwasser nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden kann.

 

(3)               Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, wenn der Inhalt der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage wegen seiner Art und Menge bzw. aus technischen Gründen oder wegen des unverhältnismäßig hohen technischen Aufwandes nicht übernommen werden kann.

 

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)               Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung seiner abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage ausschließlich durch die Stadt Forst (Lausitz) oder seiner Beauftragten zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt Forst (Lausitz) oder seiner Beauftragten zu überlassen.

 

(2)               Auf Grundstücken, die an die mobile öffentliche Entsorgung angeschlossen sind, ist das gesamte Schmutzwasser der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage

zuzuführen und gemäß § 10 dieser Satzung der mobilen öffentlichen Entsorgung zu überlassen.

 

 

(3)               Der Anschluss- und Benutzungszwang erlischt mit dem Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Kanalisation. Zu dem Zeitpunkt fällt das Grundstück in den Geltungsbereich der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz).

 

 

§ 5

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)               Auf schriftlichen Antrag kann unter Angabe der Gründe durch die Stadt Forst (Lausitz) eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung für den Anschluss- und Benutzungspflichtigen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.

 

(2)               Auf schriftlichen Antrag kann unter Angabe der Gründe durch die Stadt Forst (Lausitz) eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Kleinkläranlagen erteilt werden, wenn die technischen Voraussetzungen eine Schlammentsorgung erübrigen und hierfür von der Unteren Wasserbehörde eine entsprechende Erlaubnis vorliegt.

 

(3)               Die Befreiung kann befristet unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

 

§ 6

Einleitbedingungen

 

In die abflusslosen Sammelgruben oder Kleinkläranlagen darf nur häusliches oder damit vergleichbares Schmutzwasser eingeleitet werden. Von einer Einleitung sind insbesondere ausgeschlossen:

 

a)                 Stoffe, die geeignet sind, die bei der Entleerung und Abfuhr eingesetzten Geräte und Fahrzeuge sowie die Abwasserbehandlungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören.

 

b)                 Stoffe, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder das Personal bei der Beseitigung gesundheitlich beeinträchtigt werden können.

 

c)                  Niederschlags-, Grund- und Quellwasser sowie Kühlwasser.

 

d)                 Stoffe, welche die Behandlung in Abwasserreinigungsanlagen erschweren und/oder Klärschlammverwertung gefährden.

 

e)                 Den Zustand von Gewässern nachhaltig negativ beeinträchtigen.

 

 

Das Einleitungsverbot gilt insbesondere für:

 

-          feste Stoffe jeder Art – auch in zerkleinerter Form (z. B. Schutt, Asche, Glas, Sand, Mörtel, Küchenabfälle, Zellstoff, Textilien, Borsten, Schlachtabfälle, Hefe, Kunststoffe, grobes Papier);

 

-          schwer abbaufähige organische Stoffe;

 

-          Heizöl, Kunstharz, Lacke, Farben, Farbstoffe, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, zunächst flüssige und später aushärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;

-          feuergefährliche und zerknallfähige Stoffe und Flüssigkeiten sowie gesundheitsschädliche Lösungsmittel;

 

-          Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5 – 10,0);

 

-          radioaktive Stoffe;

 

-          Pflanzenschutzmittel (z.B. Pestizide);

 

-          Tierfäkalien wie z.B. Jauche und Gülle, Mist, Silagesickerstoffe, Blut und Molke;

 

-          Schmutzwasser mit starkem Fett- und Ölgehalt;

 

-          Schmutzwasser, dessen chemische und physikalischen Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien des Arbeitsblattes A 115 der abwassertechnischen Vereinigung ATV in der jeweils gültigen Fassung liegt.

 

Fäkalwasser bzw. Fäkalschlamm muss so beschaffen sein, dass die biologischen Vorgänge in der zentralen Abwasserbehandlungsanlage, die Schlammbeseitigung und die Schlammverwertung nicht beeinträchtigt werden.

 

Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungsgrenzwerte im Bedarfsfall festgesetzt, die von der Menge oder der Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers her erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicher zu stellen.

 

Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß der vorstehenden Einleitungsbedingungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen bzw. Abscheider zu erstellen. Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf der Abwasseranlage nicht zugeführt werden. Die Stadt Forst (Lausitz) behält sich vor, die laufende Entleerung der Abscheider zu kontrollieren und wenn besondere Umstände eine Entleerung erfordern oder die Voraussetzung für die Entleerung vorliegt und ein Auftrag zur Entleerung unterbleibt, diese auf Kosten des Grundstückseigentümers durchführen zu lassen.

 

 

§ 7

Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage

 

(1)               Für die Errichtung von dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen ist die Bescheinigung nach § 45 Brandenburgische Bauordnung bei der Stadt Forst (Lausitz) zu beantragen. Die Errichtung und die Betreibung der Anlagen hat entsprechend der DIN 1986 und der DIN 4261 (Kleinkläranlagen, Anwendung, Bemessung, Ausführung, Betrieb) durch die Grundstückseigentümer zu erfolgen.

 

(2)               Die abflusslosen Sammelgruben oder Kleinkläranlagen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie über einen verkehrssicheren Zuweg für die Entsorgungsfahrzeuge erreichbar sind und entleert sowie überwacht werden können. Ihre Abde-

ckungen müssen so beschaffen und gesichert sein, dass Gefahren nicht entstehen können.

 

(3)               Die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Stadt Forst

(Lausitz) vorher rechtzeitig durch den Grundstückseigentümer schriftlich anzuzeigen.

(4)               Bestehende abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen nach § 2 sind der Stadt Forst (Lausitz) vom Grundstückseigentümer innerhalb von 3 Monaten nach In-KraftTreten dieser Satzung mit Angabe der Lage, Art und der Größe anzuzeigen.

 

(5)              Der Grundstückseigentümer hat Mängel nach Abs. 1 und 2 nach Aufforderung umgehend zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage und deren Zuwegung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

 

 

§ 8

Überwachung

 

(1)               Der Stadt Forst (Lausitz) oder der von der Stadt Forst (Lausitz) Beauftragte ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage zu gewähren. Die Stadt Forst (Lausitz) oder der von Stadt Forst (Lausitz) Beauftragte ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser nach Art und Menge zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

 

(2)               Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

 

(3)               Werden bei Stichproben Verstöße gegen die Einleitungsbedingungen nach § 6 festgestellt, so trägt der Grundstückseigentümer die Kosten für die Stichproben.

 

(4)               Entsorgungsnachweise sind 5 Jahre durch den Grundstückseigentümer aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt Forst (Lausitz) vorzulegen.

 

 

§ 9

Stilllegung abflussloser Grube oder Kleinkläranlagen

 

Die abflusslose Sammelgrube oder Kleinkläranlage ist komplett außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen ist.

 

 

§ 10

Entsorgungsmodalitäten

 

(1)               Die Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich. Dazu werden von der Stadt Forst (Lausitz) entsprechende Termin- und Tourenpläne im “Rathausfenster” öffentlich bekannt gegeben. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.

 

(2)               Kleinkläranlagen sind nach der Entsorgung durch den Grundstückseigentümer gemäß der Betriebsanleitung und unter Beachtung der insoweit geltenden DIN-Vorschriften wiederzubefüllen und in Betrieb zu nehmen.

 

(3)               Der Grundstückseigentümer hat eine erforderlich werdende Entsorgung mindestens 7 Tage vorher bei dem von der Stadt Forst (Lausitz) Beauftragten und im Rathausfenster öffentlich bekannt gemachten Entsorgungsunternehmen anzuzeigen.

 

Für eine abflusslose Sammelgrube ist eine Entleerung spätestens dann anzumelden, wenn diese bis auf 50 cm unter dem Zulauf angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder in schriftlicher Form erfolgen.

 

(4)               Auch ohne vorherige Anmeldung kann die Stadt Forst (Lausitz) die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entleerung erfordern oder die Voraussetzung für die Entleerung vorliegt und ein Auftrag zur Entleerung unterbleibt.

 

(5)               Die Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen hat entsprechend der DIN 4261 Teil 3 und Teil 4 regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen.

Im Übrigen ist der Zeitraum für die Entsorgung unter Beachtung der Herstellerhinweise durchzuführen.

 

(6)               Die Menge des entnommenen Inhaltes der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinklär-anlage ist vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten bei jeder Entsorgung schriftlich zu bestätigen. Dazu wird ein Entsorgungsnachweis durch das Entsorgungsunternehmen ausgestellt, der neben der Kundennummer und dem Datum der Entleerung auch Angaben über die Art der entsorgten Anlage (abflusslose Sammelgrube oder Kleinkläranlage) enthalten muss.

 

(7)               Der Inhalt der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage geht mit der Übernahme in das Eigentum des Entsorgers über. Er ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

 

(8)              Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

 

 

§ 11

Haftung

 

(1)               Der Anschluss- und Benutzungspflichtige haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sowie für Schäden in Folge einer nicht rechtzeitigen Anzeige einer erforderlich gewordenen Entsorgung. In gleichem Umfang hat er die Stadt Forst (Lausitz) von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

 

(2)               Kommt der Anschluss- und Benutzungspflichtige seiner Verpflichtung aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.

 

(3)               Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Gebühren. Im Übrigen haftet die Stadt Forst (Lausitz) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

(4)              Die Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführte Entleerung nicht berührt.

 

 

§ 12

Gebührenmaßstab

 

(1)               Die Stadt Forst (Lausitz) erhebt für die Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen nach den Bestimmungen dieser Satzung Entsorgungsgebühren.

 

(2)               Die Entsorgungsgebühr bemisst sich nach der dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Frischwassermenge bzw. den auf dem Grundstück geförderten und/oder angefallenen Wassermengen, abzüglich der nachweislich zur Bewässerung genutzten oder zurückgehaltenen Wassermenge. Die Wassermengen sind durch Wassermesser nachzuweisen, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen. Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist 1 Kubikmeter. § 11 Absätze 2 bis 5 der jeweils gültigen Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen gilt sinngemäß.

 

(3)               Der Nachweis der zur Bewässerung genutzten oder zurückgehaltenen Wassermenge muss über gesonderte Wassermesser erfolgen. § 11 Absatz 6 der jeweils gültigen Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen gilt sinngemäß.

 

 

§ 13

Höhe der Gebühren

 

(1)               Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkal-

wasser aus abflusslosen Sammelgruben

einschließlich der Aufwendungen für die

Kleineinleiterabgabe beträgt (Entsorgungs-

gebühr für Sammelgruben mit Kleinein-

leiterabgabe):                                                                                    3,54 € / Kubikmeter Frischwasser

 

(2)               Kann durch den Grundstückseigentümer am Ende des Erhebungszeitraumes zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die zugeführte Frischwassermenge bzw. das auf dem Grundstück geförderte und/oder angefallene Frischwasser, abzüglich der nachweislich zur Bewässerung genutzten oder zurückgehaltenen Wassermenge einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wurde, so entfällt der Gebührenanteil für die Aufwendungen zur Kleineinleiterabgabe.

 

Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkal-

wasser aus abflusslosen Sammelgruben

ohne Kleineinleiterabgabe beträgt

(Entsorgungsgebühr für Sammelgruben

ohne Kleineinleiterabgabe):                                                        2,89 € / Kubikmeter Frischwasser

 

(3)               Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkal-

schlamm aus Kleinkläranlagen nach DIN 4261

Teil 1 beträgt (Entsorgungsgebühr für Fäkal-

schlamm aus KKA – Teil 1):                                                         1,18 € / Kubikmeter Frischwasser

 

 

(4)               Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkal-

schlamm aus Kleinkläranlagen nach DIN 4261

Teil 2 beträgt (Entsorgungsgebühr für Fäkal-

schlamm aus KKA – Teil 2):                                                         0,53 € / Kubikmeter Frischwasser

 

 

(5)              Ist für die Entsorgung die Verlegung eines

Saugschlauches von mehr als 20 m Länge

erforderlich, beträgt die Gebühr für jeden

weiteren Meter (Gebühr für Mehrlängen)                            0,52 €

 

 

§ 14

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

 

(1)               Die Gebührenpflicht für abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in diese Anlagen.

 

(2)               Die Gebührenpflicht endet mit dem Zeitpunkt der dauerhaften Außerbetriebnahme der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage bzw. dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation.

 

 

§ 15

Gebührenpflichtiger

 

(1)               Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

(2)               Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer (Nutzungsberechtigte) an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes.

 

(3)               Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes oder wenn Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte. Wenn für das Grundstück weder der Eigentümer noch der Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist der Gebührenpflichtigte der Rechtsträger, Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte.

 

(4)               Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.

 

(5)               Beim Wechsel der Gebührenpflicht geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.

 

 

§ 16

Erhebungszeitraum

 

(1)               Der Berechnungszeitraum für die laufenden Gebühren ist jeweils das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig oder ändert sich der Gebührensatz im Laufe eines Berechnungszeitraumes, so ist die für den jeweiligen Ablesezeitraum festgestellte Frischwassermenge verhältnismäßig aufzuteilen.

 

(2)               Sofern die Ablesetermine vom Kalenderjahr abweichen, sind bei der Feststellung der Wassermenge die zwischen der letzten Ablesung vom vorangegangenen Kalenderjahr und der letzten Ablesung im darauffolgenden Kalenderjahr ermittelte Menge zugrunde zu legen.

 

 

§ 17

Fälligkeit der Gebühr

 

(1)               Die Entsorgungsgebühr wird von der Stadt Forst (Lausitz) durch einen Gebührenbescheid, der mit der Rechnung der Stadtwerke Forst GmbH über das Entgeld für den Wasserbezug (Frischwasser) verbunden sein kann, festgesetzt. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Gebühr kann mit anderen Angaben zusammen angefordert werden.

 

(2)               Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu erwartende Gebühr sind anteilige Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) in Abhängigkeit von der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt Forst (Lausitz) bzw. ihr Beauftragter die Höhe der Zahlungen unter Schätzung der Gesamteinleitung fest.

 

 

§ 18

Auskunftspflicht

 

(1)               Die Gebührenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Stadt Forst (Lausitz) jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist.

 

(2)               Die Stadt Forst (Lausitz) kann nach vorheriger Anmeldung an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfe zu stellen.

 

 

§ 19

Anzeigepflicht

 

(1)               Entfallen für das Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges nach § 4 und § 9, so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Stadt Forst (Lausitz) mitzuteilen.

 

(2)               Jeder Wechsel des Anlagentyps ist unverzüglich der Stadt Forst (Lausitz) mitzuteilen.

 

(3)               Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt Forst (Lausitz), sowohl vom Veräußerer, als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Schenkungen und in Erbfällen.

 

(4)               Die Anzeigen haben in schriftlicher Form zu erfolgen.

 

 

§ 20

Datenverarbeitung

 

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender hierfür erforderlicher personen- und grundstücksbezogener Daten gemäß den Vorschriften der Datenschutzgesetze bei der Stadt Forst (Lausitz) zulässig: Grundstückseigentümer, Anschrift des Eigentümers, Art der Anlage, Größe der Anlage, Wasserverbrauchsdaten.

 

 

§ 21

Zwangsmittel

 

(1)                 Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen

sie verstoßen wird, kann nach den §§ 13 – 23 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit den §§ 15 – 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die zuständige Behörde ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

 

(2)              Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden. Das Zwangsmittel und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

 

 

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)               Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

 

1.      § 4 Abs. 1 – die Entsorgung seiner abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage nicht ausschließlich durch die Stadt Forst (Lausitz) oder seiner Beauftragten zulässt.

 

2.      § 4 Abs. 2 – nicht das gesamte Schmutzwasser der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage zuführt.

 

3.      § 6 – Stoffe einleitet, die einem Einleitungsverbot unterliegen.

 

4.      § 7 Abs. 1 – die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den anerkannten Regeln der Technik herstellt, betreibt, unterhält und/oder ändert.

 

5.      § 7 Abs. 3 – die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nicht vorher schriftlich anzeigt.

 

6.      § 7 Abs. 4 – bestehende abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Satzung der Stadt Forst (Lausitz) anzeigt.

 

7.      § 8 Abs. 1 – der Stadt Forst (Lausitz)oder seinen Beauftragten nicht ungehindert Zutritt zur Grundstücksentwässerungsanlage gewährt.

 

8.      § 8 Abs. 2 – der Stadt Forst (Lausitz) nicht alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte erteilt.

 

9.      § 9 Abs. 1 – die abflusslose Sammelgrube oder Kleinkläranlage nicht außer Betrieb setzt, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen ist.

 

10.  § 10 Abs. 3 – eine erforderlich werdende Entsorgung nicht oder nicht mindestens 5 Tage vorher beim beauftragten Unternehmen anzeigt.

 

11.  § 18 Abs. 2 – den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt.

 

(2)              Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 23

Außerkrafttretungen

 

Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung werden folgende Änderungen an den nachfolgend aufgeführten Satzungen vorgenommen:

 

(1)   Der Abschnitt III “Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasseranlage” der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 24.01.2003.

 

(2)               Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 24.01.2003.

 

Im Abschnitt III - § 11 “Gebührenmaßstab” werden die Absätze 7 und 8 ersatzlos gestrichen.

 

Der Abschnitt III - § 12 “Höhe der Gebühren” wird Absatz 3 gestrichen.

 

(3)              In der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabensatzung), vom 24.01.2003 wird der Punkt 1 im § 2 – “Abgabenmaßstab und Abgabensatz” durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

“(1)               Die Abgabe bemisst sich nach der dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Frischwassermenge bzw. den auf dem Grundstück geförderten und/oder angefallenen Wassermengen, abzüglich der nachweislich zur Bewässerung genutzten oder zurückgehaltenen Wassermenge. Die Wassermengen sind durch Wassermesser nachzuweisen, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen. Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist 1 Kubikmeter. § 11 Absätze 2 bis 5 der jeweils gültigen Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen gilt sinngemäß.

(2)              Der Nachweis der zur Bewässerung genutzten oder zurückgehaltenen Wassermenge muss über gesonderte Wassermesser erfolgen. § 11 Absatz 6 der jeweils gültigen Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen gilt sinngemäß.

 

 

Im § 2 “Abgabenmaßstab und Abgabensatz” wird weiterhin der Punkt 2 komplett durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

“Die Kleineinleiterabgabe beträgt je bezogenen m³ Frischwasser:              0,65 € / m³”

 

 

Der § 3 “Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht” wird komplett durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

“(1)               Der Berechnungszeitraum für die laufenden Gebühren ist jeweils das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig oder ändert sich der Gebührensatz im Laufe eines Berechnungszeitraumes, so ist die für den jeweiligen Ablesezeitraum festgestellte Wassermenge verhältnismäßig aufzuteilen.

 

(2)               Sofern die Ablesetermine vom Kalenderjahr abweichen, sind bei der Feststellung der Wassermenge die zwischen der letzten Ablesung vom vorangegangenen Kalenderjahr und der letzten Ablesung im darauffolgenden Kalenderjahr ermittelte Menge zugrunde zu legen.”

 

 

§ 24

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft.

 

 

 

 

 

Forst (Lausitz), den .............................

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister

Dietmar Averdiek
Vorsitzender der

 

Stadtverordnetenversammlung