Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0856/2002/1  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung für die Stadt Forst (Lausitz) über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.01.2003 
Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Neufassung der Satzung für die Stadt Forst (Lausitz) über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabensatzung) lt. Anlage.


Erläuterungen:

 

Nach aktueller Rechtsauffassung wurde die Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 08.10.1999 nach der im Jahre 1999 geltenden Bekanntmachungsverordnung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die damalige Forderung bestand darin, daß zusätzlich zur Bezeichnung des Ortes des Geltungsbereiches des Amtsblattes auch der Herausgabeort aufgeführt sein mußte. Die neue Bekanntmachung sieht das allerdings nun nicht mehr vor. Nach der Neufassung der Hauptsatzung am 20.12.2002 veröffentlicht am 30.12.2002, ist das gesamte Ortsrecht neu zu beschließen und zu veröffentlichen.

 

 


Anlagen:

 

Satzung für die Stadt Forst (Lausitz)

über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabensatzung)

 

Aufgrund des

-            § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298)

-          §§ 8,9 des Abwasserabgabengesetzes vom 03.11.1994 (BGBl. I S.3370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455), in Verbindung mit den

-          §§ 5,6,7 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes vom 08.02.1996 (GVBl. I S.14) in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den

-          §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I S.231) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287)

hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 24.01.2003 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Abgabe

 

(1)   Zur Deckung der Abwasserabgabe, die die Stadt Forst (Lausitz) anstelle derjenigen Einwohner entrichtet, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 Kubikmeter/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter), erhebt die Stadt Forst (Lausitz) eine Kleineinleiterabgabe.

 

(2)   Einleiten im Sinne dieser Satzung ist das unmittelbare Verbringen des Schmutzwassers in ein Gewässer. Auch das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer.

 

(3)   Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der Stadt Forst (Lausitz) nachweist, daß das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindestens zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.

 

 

§ 2

Abgabemaßstab und Abgabesatz

 

(1)      Die Abgabe wird nach der Anzahl der Einwohner auf dem Grundstück des Abgabepflichtigen berechnet. Maßgebend ist der Einwohnerstand am 30.06. des Jahres, für welches die Abgabe zu entrichten ist.

 

(2)      Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Einwohner jährlich

 

für den Veranlagungszeitraum

 

ab 1. Januar 1997              35,00 DM

ab 1. Januar 2002              17,90 Euro.

 

 

§ 3

Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht

 

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Beginnt die Einleitung nach dem 30.06. des Veranlagungsjahres entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Abgabepflicht endet, wenn vor dem 30.06. des Veranlagungsjahres die Einleitung entfällt mit dem 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres, ansonsten mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Stadt Forst (Lausitz) schriftlich mitgeteilt wird.

 

 

§ 4

Abgabepflichtige

 

(1)    Abgabepflichtig ist, wer zum Stichtag 30.06. Eigentümer des Grundstückes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabepflichtig. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(2)    Die Abgabepflichtigen sind gegenüber der Stadt verpflichtet alle zur Ermittlung des Abgabetatbestandes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstückes und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren.

 

 

§ 5

Veranlagung, Fälligkeit

 

Die Kleineinleiterabgabe wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Kleineinleiterabgabe kann zusammen mit anderen Abgaben festgesetzt werden.

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 4 Abs. 2 verstößt.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft.

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Hauptamtlicher Bürgermeister

Dietmar Averdiek

Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung