Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0850/2002/1  

 
 
Betreff: Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.01.2003 
Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) lt. Anlage.


Erläuterungen:

 

Nach aktueller Rechtsauffassung wurde die Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 08.10.1999 nach der im Jahre 1999 geltenden Bekanntmachungsverordnung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die damalige Forderung bestand darin, daß zusätzlich zur Bezeichnung des Ortes des Geltungsbereiches des Amtsblattes auch der Herausgabeort aufgeführt sein mußte. Die neue Bekanntmachung sieht das allerdings nun nicht mehr vor. Nach der Neufassung der Hauptsatzung am 20.12.2002 veröffentlicht am 30.12.2002, ist das gesamte Ortsrecht neu zu beschließen und zu veröffentlichen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage:

 

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)

 

 

Aufgrund des § 5 und des § 103 (2) Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) und der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 27.03.1995 (GVBl. II, S.314), zuletzt geändert durch die 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden vom 04.09.2001 (GVBl. II S. 547) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in der Sitzung am 24.01.2003 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1

Name, Stammkapital

 

§ 8

Vertretung des Eigenbetriebes

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

 

§ 9

Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Stadt

§ 3

Organe

 

§ 10

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 4

Werkleitung

 

§ 11

Kassenwirtschaft

§ 5

Werksausschuß

 

§ 12

Jahresabschluß und Lagebericht

§ 6

Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung

 

§ 13

Inkrafttreten

§ 7

Stellung des Hauptamtlichen Bürgermeisters

 

 

 

 

 

§ 1 - Name, Stammkapital

 

(1)   Die Abwasserbeseitigung der Stadt Forst (Lausitz) wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt geführt.

 

(2)   Der Eigenbetrieb führt den Namen: “Städtische Abwasserbeseitigung Forst
(Lausitz)”

 

(3)   Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 520.000 Euro.

 

 

§ 2 - Gegenstand des Unternehmens

 

Aufgabe des Eigenbetriebes ist, das auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) anfallende Abwasser auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung zu beseitigen sowie die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Die Abwasserbeseitigung umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Hierzu gehören auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die der Aufgabenerfüllung dienen und wirtschaftlich mit ihr verbunden sind. Sofern ein öffentliches Interesse besteht, ist der Eigenbetrieb berechtigt, außerhalb des Gebietes der Stadt Forst (Lausitz) anfallendes Abwasser zu beseitigen.


§ 3 - Organe

 

Die Organe des Eigenbetriebs sind:

 

-           die Werkleitung,

-           der Haupt- und Petitionsausschuß als Werksausschuß,

-           die Stadtverordnetenversammlung,

-           der hauptamtliche Bürgermeister.

 

 

§ 4 - Werkleitung

 

(1)   Die Stadtverordnetenversammlung bestellt auf Vorschlag des Bürgermeisters die Werkleitung. Es können zwei Werkleiter bestellt werden. Ist nur ein Werkleiter bestellt, übernimmt er die Aufgaben der Werkleitung. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Haupt- und Petitionsausschusses. Im übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

 

(2)   Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, dieser Betriebssatzung oder der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) bestimmten Gemeindeorganen vorbehalten sind. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Dazu gehören alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.
Der Werkleitung obliegt u.a. die Zuständigkeit:

 

-              über die Stundung von Forderungen bei Stundungszeiträumen bis zu 1 Jahr bis zur Höhe von 5.000 Euro;

-          die unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis zur Höhe von 2.500 Euro und

-          den Erlaß von Forderungen bis zur Höhe von 500 Euro.

 

(3)   Die Werkleitung bereitet im Benehmen mit dem Bürgermeister für die Angelegenheiten des Betriebes die Beschlußvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung und den Werksausschuß vor. Die Werkleitung oder von ihr beauftragte Personen haben in der Stadtverordnetenversammlung und dem Werksausschuß das Recht zum Vortrag.

 

(4)   Sie ist ferner für die Ausführung aller Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Werksausschusses verantwortlich sowie für die Ausführung der bestätigten Auftragsvergaben.

 

 

§ 5 - Werksausschuß

 

(1)      Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Werksausschusses für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Haupt- und Petitionsausschuß betraut (§ 8 Absatz 2 der Hauptsatzung).

 

(2)      Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen, wird der Werksausschuß als beratender Ausschuß tätig.

 

(3)      Über alle Werksangelegenheiten die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung, des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Werkleitung fallen, entscheidet der Werksausschuß als beschließender Ausschuß. Das sind insbesondere:
 


1.      die Zuständigkeiten gemäß der Dienstanweisung der Stadt Forst (L.) über die Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen;

2.      Geschäfte aller Art im Rahmen des Erfolgsplanes, deren Wert 10.000 Euro übersteigt;

3.      erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 10.000 Euro übersteigen;

4.      Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Gegenstandswert im Einzelfall von 12.500 Euro;

5.      Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Betrag von 100.000 Euro;

6.      die Genehmigung von Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans, die 10% des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 Euro übersteigen und

7.      die Einleitung eines Rechtsstreites oder die Einlegung eines Rechtsmittels, soweit der Streitwert mehr als 10.000 Euro im Einzelfall beträgt;

 

(4)      An den Sitzungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

 

 

§ 6 – Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung

 

(1)      Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder der Hauptsatzung vorbehalten sind, unbeschadet des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung über:
 

1.      die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes einschließlich des Erlasses und der Änderung der Betriebssatzung;

2.      die Festsetzung der allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, insbesondere der Gebühren Beiträge und des Kostenersatzes;

3.      die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes;

4.      die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, sofern der Wert 100.000 Euro übersteigt;

5.      den Vorschlag nach § 117 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung für die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß;

6.      den geprüften Jahresabschluß, Verwendung des Jahresgewinn, Behandlung des Jahresverlustes und die Entlastung der Werkleitung;

7.      die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;

8.      die Bestellung der Werkleitung auf Vorschlag des Bürgermeisters und

9.      Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 12.500 Euro übersteigt, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu sowie Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

 

(2)      Die Stadtverordnetenversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, über die an sich der Werksausschuß beschließen würde, im Einzelfall an sich ziehen.

 

 

§ 7 – Stellung des Hauptamtlichen Bürgermeisters

 

(1)      Dem hauptamtlichen Bürgermeister obliegt das Recht der Werkleitung Weisungen (nach § 9 EigV) zu erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung zu wahren.

 

(2)      In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes die in der Zuständigkeit des Werksausschusses oder der Stadtverordnetenversammlung liegen, kann der hauptamtliche Bürgermeister nach § 68 GO die entsprechenden Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung treffen. Die Werkleitung ist zu unterrichten.

 

(3)      Die Werkleitung hat den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

 

(4)      Glaubt die Werkleitung nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Werkleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Werksausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen Werksausschuß und dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.

 

 

§ 8 – Vertretung des Eigenbetriebes

 

(1)      In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, zeichnet die Werkleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. Im übrigen gilt § 67 der Gemeindeordnung.

 

(2)      Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.

 

(3)      Die Werkleitung gibt die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis im ”Rathausfenster” bekannt.

 

 

§ 9 – Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Stadt

 

(1)      Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Stadt angemessen zu vergüten.

 

(2)      Der hauptamtliche Bürgermeister kann im Benehmen mit der Werkleitung Fachämter der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

 

 

§ 10 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

 

(1)      Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.

 

(2)      Nach § 10 Absatz 1 EigV ist der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Vermögens wird i. S. d. § 11 EigV hingewirkt.

 

(3)      Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Kalenderjahr.

 

(4)      Für den Eigenbetrieb ist vor Beginn eines Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle Bestandteile nach § 15 Abs. 1 EigV enthält. Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 vorliegen.

 


§ 11 - Kassenwirtschaft

 

Für den Eigenbetrieb wird nach § 12 EigV eine Sonderkasse eingerichtet.

 

 

§ 12 – Jahresabschluß und Lagebericht

 

(1)      Gemäß § 22 Absatz 1 EigV stellt die Werkleitung für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluß auf, der sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Entsprechend § 22 Absatz 2 EigV ist neben dem Jahresabschluß ein Lagebericht aufzustellen.

 

(2)      Für die Jahresabschlußprüfung werden die §§ 117 GO und 26 EigV sowie die Vorschriften der Jahresabschlußprüfungsverordnung (JapV) angewendet. Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß § 117 Absatz 3 GO gegenüber der zuständigen Prüfungsbehörde von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen und für die Jahresabschlußprüfung einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen.

 

(3)      Der hauptamtliche Bürgermeister stellt den Jahresabschluß in analoger Anwendung des § 93 Absatz 2 Satz 1 GO i.V.m. § 27 Absatz 1 EigV fest. Anschließend wird der Jahresabschluß nach § 117 GO i.V.m. § 26 EigV und den Regelungen der JapV geprüft. Der hauptamtliche Bürgermeister leitet danach den geprüften Jahresabschluß der Stadtverordnetenversammlung zu. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt entsprechend § 7 Nr. 4 EigV und § 27 Absatz 1 Satz 2 EigV über den geprüften Jahresabschluß sowie die Behandlung des Jahresergebnisses und entscheidet über die Entlastung der Werkleitung.

 

 

§ 13 - Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.

 

 

Forst (Lausitz),

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister

Vorsitzender der
Stadtverordnetenversammlung