Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen lt. Anlage. Erläuterungen:
Nach aktueller Rechtsauffassung wurde die Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 08.10.1999 nach der im Jahre 1999 geltenden Bekanntmachungsverordnung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die damalige Forderung bestand darin, daß zusätzlich zur Bezeichnung des Ortes des Geltungsbereiches des Amtsblattes auch der Herausgabeort aufgeführt sein mußte. Die neue Bekanntmachung sieht das allerdings nun nicht mehr vor. Nach der Neufassung der Hauptsatzung am 20.12.2002 veröffentlicht am 30.12.2002, ist das gesamte Ortsrecht neu zu beschließen und zu veröffentlichen.
Es wurde eine Änderung der Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung gemäß dem Schreiben der Kommunalaufsichtsbehörde vom 28.11.2002 und des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 06.12.2002 vorgenommen.
Die im Schreiben vom 28.11.2002 geäußerten Hinweise der Kommunalaufsichtsbehörde wurden berücksichtigt.
Nach der bisherigen Regelung wurden folgende Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung erhoben:
- Mindestberechnungseinheit (200 m²) in Höhe von 37,84 Euro im Jahr - je |weitere 50 m² bebaute und befestigte Fläche in Höhe von 9,46 Euro im Jahr.
Nach der Neuregelung wird die Gebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser für jede angefangene 50 m² tatsächlich bebaute und befestigte Fläche in Höhe von 15,70 Euro pro Jahr erhoben. (Kalkulation siehe Anlage 2) Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Aufgrund der - §§ 5, 15 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298), - §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I S.231) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287), - § 26 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 24.01.2003 folgende Satzung beschlossen:
ABSCHNITT I
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Stadt Forst (Lausitz) betreibt Kanalisations- und Abwasserbeseitigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlage) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung als eine einheitliche Einrichtung sowie die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) und der gültigen Gesetze.
(2) Die Stadt Forst (Lausitz) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeiträge),
b) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebühren),
c) Entsorgungsgebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach Maßgabe des KAG Brandenburg.
ABSCHNITT II - Abwasserbeitrag
§ 2 - Grundsatz
Die Stadt erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile.
§ 3 - Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können bzw. Grundstücke, welche bereits angeschlossen sind, für die
a) eine bauliche und gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich rechtlichen Sinne. Im Einzelfall gelten mehrere solcher Grundstücke dann als ein Grundstück, wenn sie als wirtschaftliche Einheit den Gebrauchsvorteil aus der Anschlußmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungsanlage haben.
(4) Der Beitragspflicht unterliegen ebenfalls Grundstücke, die vor Inkrafttreten dieser Satzung an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, sofern die Voraussetzungen zur Nr. 1a) und b) erfüllt sind, oder tatsächlich angeschlossen wurden, sofern vor Inkrafttreten dieser Satzung der auf solche Grundstücke entfallende Kanalanschlußbeitrag noch nicht erhoben worden ist.
§ 4 - Beitragsmaßstab
(1) Grundsatz
a) Bei Grundstücken, die so genutzt werden können, wie dies in Wohn- und Mischgebieten zulässig ist, und bei Gemeinbedarfsflächen für Schulen, Schwimmbäder, Krankenhäuser, Kinderheime, Kindergärten, Jugendheime, Theater, Mehrzweckhallen, Friedhöfe und Sportplätze
- bei eingeschossiger Bebauung 100 v.H. - mit Zuschlägen von je 25 v.H. für das zweite und jedes weitere tatsächlich oder rechnerisch vorhandene Vollgeschoss b) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind die nach vorstehend unter a) sich ergebenden Von-Hundert-Sätze um 30 Prozentpunkte zu erhöhen.
(2) Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse, der Grundstücksfläche und der Art der Bebaubarkeit in beplanten Gebieten:
a) Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse
- Die Anzahl der Vollgeschosse ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
- Sind für ein Grundstück mehrere Geschoßzahlen festgesetzt, so ist ein an GFZ (Geschoßflächenzahl) orientierter Durchschnitt zu ermitteln und der Heranziehung zugrundezulegen.
- Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl festgesetzt, gilt als Geschoßzahl die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Baumassenzahl geteilt durch 2,8.
- Sind die ermittelten Geschoßzahlen durch eine Bebauung im Wege von Ausnahmen und Befreiungen oder in sonstiger Weise tatsächlich überschritten, so gilt als zulässige Geschoßzahl die höhere tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse auf dem heranzuziehenden Grundstück.
b) Ermittlung der Art der baulichen Ausnutzbarkeit
Die Art der baulichen Ausnutzbarkeit ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
c) als Grundstücksfläche gilt
Die Fläche, für die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzt; geht die Nutzung über den Bereich des Bebauungsplanes hinaus, so ist die gesamte bauliche oder gewerblich genutzte Fläche zugrunde zu legen.
(3) Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse, der Art der Bebaubarkeit und der Grundstücksfläche in unbeplanten Gebieten:
a) Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist für das heranzuziehende Grundstück gemäß der Erschließungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise der Grundstücke in der näheren Umgebung des heranzuziehenden Grundstückes zu ermitteln. b) Ermittlung der Grundstücksfläche
- Als Grundstücksfläche gilt die hinter der Fluchtlinie bzw. hinter der Straßenbegrenzungslinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt;
- für Grundstücke, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
- für Grundstücke, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, wenn sie mit ihrer Fläche (gemeindliche Randgebiete) teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft. Diese Regelungen gelten nicht, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung überschreitet. In diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.
(4) In den Fällen des § 33 BauGB sind die zulässige Geschoßzahl, die Art der baulichen Ausnutzbarkeit und die Grundstücksflächen nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln.
§ 5 - Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz je m² anrechenbarer Grundstücksfläche wird bei Vollanschluß (Schmutz- und Niederschlagswasser) auf 3,06 Euro (= 6,00 DM) festgesetzt.
(2) Besteht nur eine Anschlußmöglichkeit für die Ableitung von Schmutzwasser, werden 2/3 und nur für Niederschlagswasser 1/3 des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluß erhoben.
(3) Wird vor Einleitung der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Schmutzwassers auf dem Grundstück verlangt, werden bei der Möglichkeit der Ableitung von Schmutzwasser 60 v.H. des Anschlußbeitrages erhoben; dies gilt nicht, wenn die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad und der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
(4) Wird die Anschlußmöglichkeit erweitert, so ist der jeweilige Teilbetrag nachzuzahlen.
§ 6 - Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen Abwasseranlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 2 und 4 entsteht die Beitragspflicht mit der Herstellung der Grundstücksanschlußleitung bis zur Grundstücksgrenze.
(3) Im Falle des § 5 Abs. 4 entsteht die Beitragspflicht für den Restbeitrag, sobald das Grundstück mit dem Vollanschluß an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
§ 7 - Vorausleistung
Auf die künftige Beitragspflicht können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
§ 8 - Veranlagung und Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
§ 9 - Ablösung
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
ABSCHNITT III - Gebühren für Grundstücksentwässerungsanlagen und Kanalbenutzungsgebühren
§ 10 - Grundsatz
(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage wird eine Kanalbenutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.
(2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG Brandenburg und den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.
§ 11 - Gebührenmaßstäbe
(1) Die laufenden Benutzungsgebühren werden errechnet für:
- Das Einleiten von Schmutzwasser nach der Schmutzwassermenge. Berechnungseinheit ist 1 m³ Schmutzwasser,
- das Einleiten von Niederschlagswasser nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, soweit die Entwässerung dieser Flächen mittelbar oder unmittelbar in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal erfolgt. Als Befestigung gelten: Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen oder Plattenbeläge, außer versickerungsfähiges Öko-Pflaster und Rasengitterplatten. Als Berechnungseinheit gilt je angefangene 50 m² tatsächlich bebaute und befestigte Fläche.
(2) Als in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt, gelten
a) die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wassermesser ermittelte Wassermenge (Frischwasser),
b) die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (z. B. Niederschlagswasser, Frischwasser privater Wasserversorgungsanlagen)
(3) Ist bei privaten Wasserversorgungsanlagen kein geeichter Wasserzähler eingebaut, wird die Gebühr nach einer monatlichen Abwassermenge von 5 m³/Person berechnet. Für landwirtschaftliche und ähnliche Betriebe, die ihr betriebliches Abwasser dem Kanalnetz nachweislich zuleiten, wird eine monatliche Abwassermenge von 10 m³ für die Berechnung der Gebühren zugrunde gelegt.
(4) Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt oder deren Beauftragten unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen.
(6) Wassermengen (Frischwasser), die nachweislich nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt.
(7) Für die Grundstücksentwässerungsanlagen ist Maßstab für die Entsorgung die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser.
(8) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhaltes zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.
§ 12 - Höhe der Gebühren
§ 13 - Erhebungszeitraum
(1) Der Berechnungszeitraum für die laufenden Abwassergebühren ist jeweils das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig oder ändert sich der Gebührensatz im Laufe eines Berechnungszeitraumes, so ist die für den jeweiligen Ablesezeitraum festgestellte Wassermenge (Frischwasser) verhältnismäßig aufzuteilen.
(2) Sofern die Ablesetermine vom Kalenderjahr abweichen, sind bei der Feststellung der Wassermengen (Frischwasser) die zwischen der letzten Ablesung vom vorangegangenen Kalenderjahr und der letzten Ablesung im darauffolgenden Kalenderjahr ermittelten Mengen zugrunde zu legen.
§ 14 - Fälligkeit der Gebühr
Die Kanalbenutzungsgebühr und die Gebühr für die Grundstücksentwässerungsanlagen werden von der Stadt durch Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid der Stadtwerke Forst GmbH über die Erhebung von Wassergeld verbunden sein kann, festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Gebühren können mit anderen Angaben zusammen angefordert werden.
ABSCHNITT IV - Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen
§ 15 - Kostenersatz für Grundstücksanschlußleitung
Der Aufwand für die Herstellung und Erneuerung, Veränderung und Beseitigung einer Grundstücksanschlußleitung an die Abwasseranlage sind der Stadt zu ersetzen.
§ 16 - Ermittlung des Aufwandes und der Kosten
(1) Der Aufwand für Herstellung und Erneuerung nach § 15 ist der Stadt pauschal, nach einem Einheitssatz, in Höhe von 255,65 Euro (= 500,00 DM) pro laufendem Meter zu ersetzen. Dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen als in der Straßenmitte verlaufend. Die zu erstattenden Kosten werden ggf. in Form einer Fiktivberechnung ermittelt. Für alle Veränderungen und Beseitigungen einer Grundstücksanschlußleitung ist der Stadt der Aufwand in tatsächlicher Höhe zu ersetzen.
(2) Erhält ein Grundstück mehrere Grundstücksanschlußleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Grundstücksanschlußleitung berechnet.
§ 17 - Entstehung des Ersatzanspruches
Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Anschlußleitung (Grundstücks- und Hausanschlußleitung), im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
§ 18 - Ersatzpflichtige
(1) Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, zu dem die Anschlußleitung verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig.
(2) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Ersatzpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(3) Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.
(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlußleitung, so ist für Teile der Anschlußleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Anschlußleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstückes zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. Der Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 19 - Fälligkeit
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.
ABSCHNITT V - Gemeinsame Vorschriften
§ 20 - Abgabenschuldner
(1) Schuldner des Abwasserbeitrages und der Benutzungsgebühr ist, wer bei Entstehen der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstückes ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(3) Im Falle der Rechtsnachfolge ist der Rechtsnachfolger neben dem Schuldner nach Abs. 1 beitragspflichtig.
(4) Schuldner der Benutzungsgebühr ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes oder, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte.
(5) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.
§ 21 - Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Dies gilt entsprechend bei der Umwandlung in einen Vollanschluß.
(2) Für Anschlüsse bzw. Grundstücksentwässerungseinrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 22 - Billigkeitsmaßnahmen
Stellt die Erhebung der Beiträge oder Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann auf Antrag Ratenzahlung, Stundung, Ermäßigung oder Erlaß nach den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.
§ 23 - Auskunftspflicht
Die Abgabenschuldner und ihre Vertreter haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist, und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu überprüfen.
§ 24 - Anzeigepflicht
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse im Grundstück ist der Stadt vom Veräußerer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen.
Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 25 - Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 23 und 24 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 2 GO.
§ 26 - Zahlungsverzug
Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 27 – Überleitungsvorschriften
(1) Für den Zeitraum bis zum 11.05.2001 gilt:
a) Bei Grundstücken, die so genutzt werden können, wie dies in Wohn- und Mischgebieten zulässig ist, und bei Gemeinbedarfsflächen für Schulen, Schwimmbäder, Krankenhäuser, Kinderheime, Kindergärten, Jugendheime, Theater, Mehrzweckhallen, Friedhöfe und Sportplätze
- bei einer Nutzung ohne Bebauung und - bei zweigeschossiger Bebauung 125 v.H. - bei dreigeschossiger Bebauung 150 v.H. - bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung 160 v.H. - bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung 170 v.H.
§ 4 Absatz 3 Buchstabe b in der folgenden Fassung: b) Ermittlung der Grundstücksfläche
Als Grundstücksfläche gilt die hinter der Fluchtlinie bzw. hinter der Straßenbegrenzungslinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Danach gilt bei Grundstücken, die so genutzt werden, wie dies in Wohn- und Mischgebieten zulässig ist, als Grundstücksfläche:
- Bei Grundstücken, die an die kanalisierte Straße angrenzen, die Fläche zwischen der kanalisierten Straße und der bis zu einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele,
- bei Grundstücken, die nicht an die kanalisierte Staße angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der kanalisierten Straße zugewandten Grundstücksseite bis zu einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele,
- die Regelungen des 1. und 2. Anstriches gelten nicht, wenn die bauliche (Anlagen, die einen wirtschaftlichen Vorteil nach sich ziehen) oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung überschreitet. In diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, dies gilt auch dann, wenn die bauliche oder die gewerbliche Nutzung außerhalb der gedachten 50 m Parallele erfolgt.
- Grenzt ein Grundstück mit einem Teilstück an die Verkehrsanlage und ist ein weiters Teilstück dieses Grundstückes Hinterliegergrundstück, so ist die 50 m Parallele für beide Teilstücke gleichmäßig zu bilden.
(2) Für den Zeitraum bis zum 31.01.2003 gilt § 11 Absatz 1, 2. Spiegelstrich in folgender Fassung:
- das Einleiten von Niederschlagswasser nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, soweit die Entwässerung dieser Flächen mittelbar oder unmittelbar in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal erfolgt. Als Befestigung gelten:
(3) Für den Zeitraum vom 01.06.1995 bis 31.07.1999 gilt § 12 Abs. 1 in der folgenden Fassung:
(4) Für den Zeitraum vom 01.06.1995 bis 31.01.2003 gilt § 12 Abs. 2 in der folgenden Fassung:
§ 28 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend mit Ausnahme der §§ 15 – 19 und des § 20 Abs. 2 zum 20.03.1993 in Kraft. Die §§ 15, 16, 17 sowie § 18 Absätze 1 und 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 2, sowie § 19 treten rückwirkend zum 27.05.1995 in Kraft.
Der § 18 Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 und § 20 Abs. 2 treten rückwirkend am 01.07.1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 30.06.2000 und die 1. Änderungssatzung vom 08.05.2001 außer Kraft.
Forst (Lausitz), den
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