Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0846/2002/1  

 
 
Betreff: Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Joel
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.01.2003 
Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz).


Erläuterungen:

 

Nach aktueller Rechtsauffassung wurde die Hauptsatzung der Stadt Forst Lausitz) vom 08.10.1999 nach der im Jahre 1999 geltenden Bekanntmachungsverordnung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht.  Die damalige Forderung bestand darin, daß zusätzlich zur Bezeichnung des Ortes des Geltungsbereiches des Amtsblattes auch der Herausgabeort aufgeführt sein mußte. Die neue Bekanntmachung sieht das allerdings nun nicht mehr vor.

Nach der Neufassung der Hauptsatzung am 20.12.2002, veröffentlicht am 30.12.2002, ist das gesamte Ortsrecht neu zu beschließen und zu veröffentlichen.

 


Anlagen:

 

Verwaltungsgebührensatzung

 

der Stadt Forst (Lausitz)

 

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298), und den  §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231), geändert durch Gesetz vom 18.2.2001 (GVBl. I S. 287), hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 24.01.2003 folgende Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz)  beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Gebühr

 

(1)              Gegenstand der Gebührensatzung sind die Kosten, die als Gegenleistung für die               besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit - Amtshandlung der Stadt

              Forst (Lausitz) - in Form von Verwaltungsgebühren erhoben werden.

 

(2)          Für Leistungen der Stadt Forst (Lausitz), die auf Antrag des Beteiligten vorgenommen  werden oder ihn unmittelbar begünstigen, sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des dazugehörigen Tarifs zu erheben, soweit nicht besondere Gebührensatzungen oder gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.

 

 

§ 2

Höhe der Gebühr

 

(1)              Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Tarife. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Bei der Erhebung dieser Gebühr ist der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Verwaltungsleistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

 

(2)              Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer

              Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben,

die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

 

(3)          Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist, und

wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt

höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Sachliche Gebührenfreiheit

 

(1)               Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für:

 

              1.              mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch diese Satzung

              etwas anderes bestimmt ist,

 

2.   Amtshandlungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden,

 

              3.              Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,

 

              4.              Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

 

              5.              Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen,

 

              6.              Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferver-

                            sorgung; ferner Bescheinigungen, die zur Erlangung von Arbeitsvergütungen, Ver-

                            günstigungen für Hilfsbedürftige und ähnliches benötigt werden,

 

              7.              Leistungen, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlaß von Gebühren

                            betreffen.

 

 

§ 4

Persönliche Gebührenfreiheit

 

(1)               Von Verwaltungsgebühr sind befreit,

 

              1.              das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG Bbg auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,

 

              2.              die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

 

              3.              die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der

              Abgabenordnung dient.

 

(2)          Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Gebührenschuldner

 

(1)              Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,

 

              1. wer die Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

 

              2. wer die Gebühr durch eine entsprechende Erklärung übernommen hat,

 

              3. wer für die Gebühr eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(2)              Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 6

Entstehung, Fälligkeit und Erhebung der Gebührenschuld

 

(1)              Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.

 

(2)              Die Gebühr wird ohne förmlichen Bescheid fällig, wenn die Amtshandlung vorgenommen ist.             

 

(3)              Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder auch von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

 

 

§ 7

Auslagen

 

(1)              Die im Zusammenhang mit der Leistung notwendigen Auslagen, die nicht in die Gebühr einbezogen sind, hat der Gebührenschuldner zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn an sich der Zahlungspflichtige von der Zahlung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch dem auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

 

              Zu erheben sind insbesondere:

 

              1.              im Einzelfall besonders hohe Telefon- und Telefaxgebühren sowie Zustellungskosten;

 

              2.              Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;

 

              3.              Aufwendungen für Übersetzungen;

 

              4.              Zeugen- und Sachverständigenkosten;

 

              5.              die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden

                            Reisekostenvergütungen;

 

              6.              Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

 

(2)              Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Leistung, für die

              Gebühren zu entrichten sind, wenn keine Gebührenfreiheit eintritt.

 

 

§ 8

Ermäßigung, Stundung, Erlaß

 

Ermäßigung, Stundung und Erlaß der Verwaltungsgebühren richten sich nach den Vorschriften  der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Brandenburg (GemHVO Bbg) und weiteren einschlägigen Vorschriften.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz), Beschlußvorlage 153/99 vom 17.12.1999 einschließlich der Änderungen vom 08.12.2000 (BV SVV/0133/2000), vom 04.05.2001 (BV SVV/0424/2001 und vom 28.09.2001 (der Artikel 2 – Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz) in der BV SVV/0533/2001) außer Kraft.

 

 

 

Forst (Lausitz), den .........................

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld
Hauptamtlicher Bürgermeister

Dietmar Averdiek
Vorsitzender der
Stadtverordnetenversammlung

 


Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung

der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

I – Allgemeine Gebührensätze

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

1.1.

 

Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahme-bewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist,

je angefangene halbe Stunde

 

3,07

 

1.2.

 

Erteilung einer Zweitausfertigung von Genehmigungen, Quittungen, Bescheinigungen über einen Zahlungseingang, etc., je Seite

 

1,02

 

1.3.

 

Abschriften aus amtlichen Unterlagen, sofern Fotokopien nicht möglich sind und eine andere Gebühr nicht vorgeschrieben ist, je Seite

 

2,56

 

 

1.4.

 

Herstellung von Fotokopien je Seite

(Hinweis: je Blatt zwei Seiten)

 

DIN A 4       

DIN A 3       

 

 

 

 

0,10

0,26

 

1.5.

 

Beglaubigungen von

a) Abschriften, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen, je Seite

b) Unterschriften, Handzeichen

 

 

1,53

1,02

 

 

II – Gebühren im Bereich Haupt- und Personalamt

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

2.1.

 

Benutzung von Archivräumen zur Recherche oder zur eigenen Herstellung von Abschriften, für jeden

angefangenen Tag

 

1,53

 

2.2.

 

Breitstellung von Archivalien, pro Stück

 

2,56

 

2.3.

 

Schriftliche Auskünfte aus Archivalien

 

für die Anzahl der benötigten Archivalien, pro Stück

für Fertigungsaufwand, je angefangene halbe Stunde

 

 

 

2,56

5,11

 

Wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient, kann auf Antrag von der Erhebung der Gebühr unter Nr. 2.2. und 2.3. abgesehen werden. Ein Anspruch auf Befreiung besteht nicht.

 

 

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

2.4.

 

Anfertigung von Fotokopien aus dem Archivgut, je Seite      (Hinweis: je Blatt zwei Seiten)           

 

DIN A 4

DIN A 3

 

 

 

 

0,51

1,02

 

2.5.

 

Anfertigung von Abschriften, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde

 

12,78

 

 

2.6.

 

Herausarbeiten, zusammenstellen und Auflistung einzelner statistischer Eckdaten aus verschiedenen Bereichen, Erstellung statistischer Vergleiche, Tabellen, Diagramme, Berechnungen, Gegenüberstellungen bestimmter Berichts-jahre, je angefangene halbe Stunde

 

7,67

 

 

 

2.7.

 

Anfertigung individueller Statistiken, spezieller Erhebungen und Prognosen (zusätzliche Datenerfassung ist erforderlich), je angefangene halbe Stunde

 

10,23

 

 

 

 

III – Gebühren im Bereich

Finanzverwaltung/Liegenschaftsamt

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

3.1.

 

Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungs-bewilligungen,Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch

 

10,23

 

 

 

3.2.

 

Für die Erteilung von Zweitausfertigungen der unter Nr. 3.1. aufgeführten Erklärungen

 

2,56

 

 

3.3.

 

Feststellungen aus Konten und Akten, Erteilung steuerlicher

Unbedenklichkeitsbescheinigungen

je angefangene halbe Stunde

 

5,11

 

3.4.

 

Ersatz für verlorene und unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken

 

2,56

 

 

 

 

IV – Gebühren im Bereich Bürgeramt

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

4.1.

 

Ausstellung von Verlustbescheinigungen durch das Fundbüro

 

2,56

 

 

4.2.

 

örtliche Ermittlungen

 

10,23

 

4.3.

 

Ersatzlohnsteuerkarte bei Verlust

 

5,11

 

4.4.

 

Meldebestätigung im Führerscheinantrag

 

4,09

 

4.5.

 

Schreibarbeiten für Bürger, je Seite

 

1,28

 

4.6.

 

Faxgebühren als Leistung des Bürgerbüros

innerorts, je Seite

außerorts, je Seite

ins Ausland, je Seite

 

 

0,10

0,26

0,51

 

4.7.

 

Telefongebühren aus privaten Gründen (z. B. für Klärungen, Rückfragen) die sich im Zusammenhang von Sachverhalten im Bürgeramt ergeben

für Ortsgespräche, je angefangene Minute

für Ferngespräche, je angefangene Minute

 

 

 

 

0,10

0,26

 

 

V – Gebühren im Bereich Bauwesen

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

5.1.

 

Erteilung eines Zeugnisses über die Nichtausübung der

Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch

 

11,25

 

 

5.2.

 

Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung für genehmigungspflichtige Vorhaben entsprechend

§ 9 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

14,32

 

 

5.3.

 

Genehmigung für die in § 144 Abs. 1 und 2 BauGB genehmigungspflichtigen Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge

 

18,92

 

5.4.

 

Zuarbeit zum Verkehrswertgutachten des Grundstückes

 

23,00

 

5.5.

 

Erteilung einer Erlaubnis, Versagung oder Verlängerung für

eine Sondernutzung entsprechend der Sondernutzungs-satzung

 

7,67

 

 

5.6.

 

Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 20 Abs. 2 BauGB

 

     12,78

 

5.7.

 

Teilungsgenehmigung in Bebauungsplangebieten

nach § 19 Abs. 1 BauGB

 

   51,13

 

5.8.

 

Bescheinigung nach § 7h, 10f und 11a Einkommenssteuer-gesetz für erhöhte Abschreibung in Sanierungsgebieten

 

255,65

 

5.9.

 

Baufachliche Prüfung bei Fördermaßnahmen der Stadterneuerung in Sanierungsgebieten

 

3% der förderfähigen

Kosten, jedoch

höchstens      1.022,58

 

5.10.

 

Bescheide nach  Investitionszulagengesetz

·   bei erstmaliger Ausstellung

·   bei Wiederholungsausstellung

 

 

10,23

5,11

 

5.11.

 

Erteilung  einer  Ausnahmegenehmigung von Verboten des § 2 der Baumschutzsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

23,00

 

5.12.

 

Versagung einer Ausnahmegenehmigung von  Verboten des § 2 der Baumschutzsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

13,80

 

5.13

 

Bescheide zur Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

 

 

23,00

 

5.14

 

Erteilung einer straßenbaurechtlichen Zustimmung gemäß § 22 und § 23 des Brandenburgischen Straßenbaugesetzes

 

 

23,00

 

5.15

 

Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen von Kleinkläranlagen

 

 

13,80