Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst bestätigt die Fortschreibung der Richtlinie der Stadt Forst (Lausitz) über die Vergabe von Zuschüssen im Rahmen der Förderung von kleinteiligen Einzelvorhaben zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes gemäß B.9 der Förderrichtlinie ’99 zur Stadterneuerung vom 29.09.2000.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Entsprechend des Fördergegenstandes B.9.2 der Förderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung legt die Gemeinde die Förderkonditionen und die Auswahl der zu fördernden kleinteiligen Einzelvorhaben im Rahmen der gemeindlichen Richtlinie zur Erhaltung und Verbesserung des Ortsbildes fest. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
Die Richtlinie der Stadt Forst (Lausitz) über die Vergabe von Zuschüssen im Rahmen der Förderung von kleinteiligen Einzelvorhaben zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes ermöglicht städtebauliche Mehraufwendungen, die über die Instandhaltungsaufwendungen der privaten Eigentümer hinausgehen. Vorrangig sollen Einzelvorhaben gefördert werden, mit denen nachhaltige Verbesserungen des Stadt- und Ortsbildes erreicht werden können, ohne dass weitergehende, auf das jeweilige Objekt bezogene Fördermaßnahmen der umfassenden Modernisierung und Instandsetzung in Anspruch genommen werden.
In der Sitzung am 29.09.2000 bestätigte die Stadtverordnetenversammlung die Richtlinie der Stadt Forst (Lausitz) über die Vergabe von Zuschüssen im Rahmen der Förderung von kleinteiligen Einzelvorhaben zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes gemäß B.9 der Förderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung für das Sanierungsgebiet “Nordstadt” und das Sanierungsgebiet “Westliche Innenstadt”, die mit der Veröffentlichung rechtskräftig wurde.
Diese Richtlinie ist auf die zukünftigen Sanierungsgebiete “Nordost” und “Innenstadt” zu erweitern. Mit der Fortschreibung wurde die Richtlinie um die für die Erweiterungsgebiete erforderlichen Anforderungen / Auflagen ergänzt und aktualisiert.
Die Richtlinie soll vor Satzungsbeschluss über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB in den Erweiterungsgebieten “Nordost” und “Innenstadt” zum Einsatz kommen.
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