Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0959/2003  

 
 
Betreff: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
hier: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für die Bahnhofstraße, von Cottbuser Straße bis Frankfurter Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Baerwald
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
19.06.2003 
33. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
27.06.2003 
26. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für die Bahnhof­straße (Straßenbereich von Cottbuser Straße bis Frankfurter Straße) lt. Anlage.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Erläuterungen:

 

Die Satzung wurde entsprechend der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Da es sich um eine konkrete Maßnahme handelt, war der satzungsrechtliche Inhalt auf diese Spezialaus­baumaßnahme auszurichten.

 

Des Weiteren entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG die sachliche Beitragspflicht mit der end­gültigen Herstellung der Einrichtung. Als endgültig hergestellt gilt die Einrichtung im Straßen­ausbaubeitragsrecht nach der Rechtsprechung, wenn die Abnahme nach VOB stattgefunden hat. Nicht maßgebend ist indes der Zeitpunkt, in dem die letzte Unternehmerrechnung vorliegt. Zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung muss eine wirksame Straßenausbau­beitragssatzung vorliegen, um den Beitrag erheben zu können. Lag diese – aus welchen Gründen auch immer – bislang nicht oder nicht wirksam vor, so kann die Kommune für die bereits abgeschlossenen Straßenausbaumaßnahmen keine Beiträge erheben. Da sie zu deren Erhebung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG aber grundsätzlich verpflichtet ist, muss sie eine entsprechende Satzung rückwirkend in Kraft setzen.

 

Vielmehr muss die rückwirkende Straßenausbaubeitragssatzung anstelle der Prozentsätze die konkreten Beitragssätze der bereits abgeschlossenen Ausbaumaßnahmen in EUR/m² enthalten. Wird dies nicht beachtet, so ist die rückwirkende Beitragssatzung bezüglich der bereits abgeschlossenen Maßnahmen wegen Verstoßes gegen die Mindestinhaltsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nichtig.

 


Anlagen:

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz)

über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen

für die Bahnhofstraße,

(Straßenbereich von Cottbuser Straße bis Frankfurter Straße)

 

 

 

 

 

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 174) und des § 8 des Kommunalabgaben­gesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.1999 (GVBl. I Nr. 12 S. 231), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordneten­versammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 27.06.2003 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 – Allgemeines

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung, die Verbesserung – dazu gehört auch die Erneuerung, die zu einer nachhaltigen Verbesserung führt – von der Bahnhofstraße (Straßenbereich von Cottbuser Straße bis Frankfurter Straße) - Anlage (Einrichtungen und Anlagen im Sinne des KAG – nachstehend Verkehrsanlage genannt) und als Gegenleistung für die dadurch den Grundstückseigen­tümern, Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 7 (4) der durch die Verkehrs­anlage erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Forst (Lausitz) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

 

 

§ 2 – Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

 

(1)   Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

 

1.1  den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Erweiterung oder Verbesserung der Verkehrsanlage benötigten Grundflächen. Dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme;

 

1.2  die Freilegung der Flächen;

 

1.3  die Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen;

 

1.4  die Erweiterung und Verbesserung

 

a)      der Parkstreifen

b)      des Gehweg

c)      des gemeinsamen Rad-/Gehweges

d)      der unselbständigen Grünanlage

e)      der Beleuchtungseinrichtung,

f)        der Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung der Verkehrsanlage,


1.5  die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind.

 

(2)   Nicht beitragsfähig sind die Kosten

 

für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze

 

 

 

§ 3 – Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

 

(1)   Der beitragsfähige Aufwand wurde nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

 

(2)   Die Stadt ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die die Satzung betreffende Ausbau­maßnahme.

 

 

§ 4 – Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

 

(1)   Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs.3). Der auf die Stadt entfallende Anteil für stadteigene Grundstücke wird so berechnet, als ob sie selbst beitragspflichtig wäre.

 

(2)   Überschreitet die Verkehrsanlage die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.
 

(3)   Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechen­baren Breiten der Verkehrsanlage werden wie folgt festgesetzt:

 

bei

(Verkehrsanlage)

anrechenbare Breite

 

in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten

in sonstigen Baugebieten

Anteil der Beitrags­pflichtigen

 

 

 

 

 

Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr

Bahnhofstraße (Straßenbereich von Cottbuser Straße bis Frankfurter Straße)

a) Fahrbahn

8,50 m

6,50 m

40 v.H.

b) Parkstreifen

je 5,00 m

je 5,00 m

50 v.H.

c) Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

50 v.H.

d) gemeinsamer Geh- und

    Radweg

je 3,50 m

je 3,50 m

50 v.H.

e) Beleuchtung und Ober-

   flächenentwässerung

 

 

40 v.H.

f) unselbständige Grün-

    anlagen

je 2,00 m

je 2,00 m

50 v.H.

 

(4)   Der Anteil der Stadt beträgt

 

für die Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr


¨       Bahnhofstraße von Cottbuser Straße bis Frankfurter Straße

 

a) Fahrbahn              60 v.H.

b) Parkstreifen              50 v.H.

c) Gehweg              50 v.H.

d) gemeinsamer Geh- und Radweg              50 v.H.

e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung              60 v.H.

f) unselbständige Grünanlagen              50 v.H.

 

(5)   Im Sinne des Abs. 3 gelten als

 

Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr
Verkehrsanlagen, die dem innerörtlichen Verkehr sowie dem Anliegerverkehr innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen und Baugebiete dienen

 

(6)   Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Stadt zu verwenden.

 

 

§ 5 – Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

 

(1)   Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrs­anlage wirtschaftliche Vorteile vermittelt (Möglichkeit der Inanspruchnahme). Dabei wird vorbehaltlich des Abs. 3 die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

 

(2)   Als Grundstücksfläche gilt:

 

a)      bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes

 

¨       die Grundstücksfläche;

 

¨       reicht das Grundstück über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus, so gilt als Grund­stücksfläche die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung bezieht;

 

¨       geht die Nutzung des Grundstückes über den Bereich des Bebauungsplanes tatsächlich hinaus, ist von der gesamten baulich, gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücksfläche auszugehen;

 

b)      bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder für die der Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als Grundstücksfläche: Die hinter der Flucht­linie bzw. hinter der Straßenbegrenzungslinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt;

 

¨       für Grundstücke,
die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;


¨       für Grundstücke,
für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) (gemeindliche Randgebiete) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;

Diese Regelungen gelten nicht, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbe­grenzung überschreitet. In diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.

 

(3)   Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem vom-Hundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

 

a)      bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren
Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist              100 v.H.

 

b)      mit Zuschlägen von je 25 v.H. für das zweite und jedes weitere
tatsächlich oder rechnerisch vorhandene Vollgeschoss

 

c)      bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen
Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können
(z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen,
Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingartenanlagen)              50 v.H.

 

d)      bei Grundstücken ohne Bebauung, die weder baulich noch
gewerblich genutzt werden können (landwirtschaftliches
Grün- oder Ackerland, Gartenland)              3,33 v.H.

 

e)      bei Grundstücken ohne Bebauung, die weder baulich noch
gewerblich genutzt werden können (Waldbestand oder
wirtschaftlich nutzbare Wasserflächen)              1,67 v.H.

 

f)        bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Be-
bauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. land-
wirtschaftliche Nutzung) und auf ihnen Wohnbebauung,
landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Neben-
gebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teil-
fläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulich-
keiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt              100 v.H.
mit Zuschlägen für die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
Für die Restfläche gilt d) und/oder e).

 

g)      bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen
oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Be-
bauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind und sie
gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die
sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten
geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,              130 v.H.
mit Zuschlägen für die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
Für die Restfläche gilt d) und/oder e).

 

(4)   Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzu­lässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl zuge­lassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrundezulegen.

 

(5)   Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

 

(6)   Bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als bebaubare Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen sind, ist die tatsächliche Geschosszahl zugrundezulegen, auch dann, wenn für diese Flächen im Bebauungsplan eine Geschosszahl nicht festgesetzt ist. Weist der Bebauungsplan für diese Gemeinbedarfsfläche nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschossfläche die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

 

(7)   In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist

 

a)      bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

 

b)      bei unbebauten oder bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grund­stücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.

 

(8)   Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

(9)   Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festge­setzten Faktoren um 30 v.H. erhöht:

 

a)      bei Grundstücken, in durch Bebauungspläne festgesetzten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten;

 

b)      bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

 

c)      bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossfläche überwiegt.

 

(10) Grenzt ein Grundstück (Eckgrundstück) an zwei Verkehrsanlagen und erhält eine dieser Verkehrsanlagen durch die beitragsfähige Ausbaumaßnahme eine Ausstattung, die die andere Verkehrsanlage bereits besitzt, sind nur 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, deren von-Hundert-Satz gemäß § 5 Abs. 9 zu erhöhen ist.

 

 

§ 6 – Beitragssatz

 

Der Beitragssatz für die Straßenbaumaßnahme der in § 1 genannten Straße beträgt für die Bahnhofstraße (Straßenbereich von Cottbuser Straße bis Frankfurter Straße) 2,1617 €/m².

 

 


§ 7 – Beitragspflichtiger

 

(1)   Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

(2)   Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

 

(3)   Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf dem Grundstückseigentum, im Falle Abs. 1 Satz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht.

 

(4)   Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigen­tümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereini­gungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderen­falls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

 

(5)   Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 4 auf dem Nutzungsrecht.

 

(6)   Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.

 

(7)   Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veran­lagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

 

§ 8 – Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgaben­bescheides fällig.

 

 

§ 9 – Billigkeitsmaßnahmen

 

Entsprechend § 12 KAG Bbg sind die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über Billigkeits­maßnahmen entsprechend anzuwenden.

 

 


§ 10 – Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für die Bahnhofstraße, von Cottbuser Straße bis Frankfurter Straße, vom 04.03.2003 außer Kraft.

 

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld             

Hauptamtlicher Bürgermeister