Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0968/2003  

 
 
Betreff: Wahl der Ortsbeiräte der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Hans
Federführend:Dezernent II Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
09.05.2003 
25. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, daß die Ortsbeiräte der Stadt Forst (Lausitz) gemäß § 54 Abs. 2 Satz 5 Gemeindeordnung durch Bürgerversammlungen gewählt werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendige Änderung der Hauptsatzung (Regelung des Wahlverfahrens u.a.) vorzubereiten, die in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27.06.2003 zu beschließen ist.


Erläuterungen:

 

Nach § 54 GO und den §§ 82a ff BbgKWahlG erfolgt grundsätzlich eine unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte. Bei einer unmittelbaren Wahl der Ortsbeiräte richtet das Wahlverfahren gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 GO nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

 

Dies hat u.a. zur Folge, daß die Bewerber einen formalen Wahlvorschlag im Sinne des § 28 BbgKWahlG einreichen müssen, dem bei Ortsteilen ab 300 Einwohnern auch Unterstützungsunterschriften beizufügen sind. Dieser Umstand könnte jedoch dazu führen, daß bei den wahlberechtigten Personen die Bereitschaft sinkt, einen Wahlvorschlag einzureichen.

 

Nach § 54 Abs. 2 Satz 5 GO kann in Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern die Wahl des Ortsbeirates in einer Bürgerversammlung erfolgen. Sofern der Ortsbeirat durch eine Bürgerversammlung gewählt wird, ist das Wahlverfahren gemäß § 82a Abs. 3 BbgKWahlG durch die Hauptsatzung zu regeln. In diesem Fall finden die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes keine unmittelbare Anwendung.

 

Anzumerken ist noch, daß die Inkompatibilitätsregelungen des § 82c i.V.m. § 12 BbgKWahlG (Unvereinbarkeit von Amt und Mandat) auch bei einer Wahl des Ortsbeirates durch eine Bürgerversammlung Anwendung finden.

 

Der Ortsbeirat wählt gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 GO aus seiner Mitte den Ortsbürgermeister.