Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0045/2003  

 
 
Betreff: Nachtragsstellenplan 2003/1
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Görs, Karin
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
07.01.2004 
1. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
23.01.2004 
2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den als Anlage beigefügten Nachtragsstellenplan 2003/1.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Mit Schreiben vom 25.04.2003 wurde die Stadt Forst (Lausitz) vom Rechtsamt des Landkreises Spree-Neiße beauflagt, den Stellenplan 2003 im Rahmen der Nachtragssatzung zu korrigieren und damit den Vorschriften der Stellenplanverwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg anzupassen. Dazu hat die Stadt Forst (Lausitz) mit den ihr zur Verfügung stehenden technischen Mitteln (Programm Kommboss) in den zurückliegenden Monaten zahlreiche Anstrengungen unternommen. Leider führten diese Anstrengungen, aufgrund der programmtechnischen Probleme mit Kommboss nicht zu dem geforderten Erfolg. Daraufhin hat die Stadt Forst (Lausitz)die Entscheidung getroffen, eine Ablösung des Stellenplanprogrammes vorzunehmen.

Wir haben in Ergänzung des bei der Stadt Forst (Lausitz) eingesetzten Lohn – und Gehaltsprojekts “BAGE” der Firma KSL Gesellschaft für kommunale Informationssysteme mbH in Zweibrücken, auch das Stellenplanprogramm der Firma eingeführt. Der Ihnen jetzt vorliegende Nachtragsstellenplan 2003/1 wurde, unter Beachtung der Auflagen des Landkreises Spree-Neiße, nach diesem Programm erstellt.

 

Die Änderung der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg durch Artikel 4, Nummer 18 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBl. I Nr.9 vom 10.06.2003, S 172) wurde mit Wirkung vom 11.06.2003 der § 79 Abs. 2 Nr.4 de4r Gemeindeordnung aufgehoben.

Im neuen § 77 Abs.3 Gemeindeordnung (Nummer 17, Buchstabe b des Artikels 4 des vorgenannten Gesetzes) sind neue Regelungen zum Stellenplan getroffen worden. Hier ist insbesondere der Absatz 3 zu beachten, wonach nachträgliche Änderungen des Stellenplanes eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind. Durch den Wegfall der Nachtragssatzungspflicht soll eine deutliche Vereinfachung der Verkürzung des Verfahrens zur Änderung von Stellenplänen erreicht werden.

Es wird daher erstmals möglich, den Stellenplan 2003/1, ohne die Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung zu ändern, wenn keine überplanmäßigen Personalausgaben auftreten.

 

 

Anlage- Nachtragsstellenplan 2003/1