Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0055/2004  

 
 
Betreff: Besetzung des Aufsichtsrates der Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Radschikowsky
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
23.01.2004 
2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Besetzung des Aufsichtsrates der Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH:

 

1 Sitz:    hauptamtlicher Bürgermeister / der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters,

6 Sitze:  Vertreter der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung mit nachfolgender Sitzverteilung (entsprechend § 104 Absätze 1 und 2, i.V.m. § 50 Abs.2 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg):

 

2 Sitze  -              CDU - Fraktion

1 Sitz    -              PDS - Fraktion

1 Sitz    -              SPD - Fraktion

1 Sitz    -              FDP - Fraktion

1 Sitz    -              Fraktion "Wir für Forst"

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode der Stadtverordnetenversammlung. Bis zur Bestellung des neuen Aufsichtsrates werden die Geschäfte durch den alten Aufsichtsrat weitergeführt.

 

Grundlage ist § 8 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages, wonach 7 Mitglieder für den Aufsichtsrat zu bestellen sind. Nach § 104 Abs. 2 GO in Verbindung mit Absatz 1 vertritt der hauptamtliche Bürgermeister die Gemeinde im Aufsichtsrat. Der hauptamtliche Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die besonderen Sach- und Verwaltungskenntnisse in die Entscheidungen dieses Organs eingebracht werden können.

Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 GO kann die Gemeindevertretung abweichend von Satz 1 eine andere Regelung treffen.

Die weitere Besetzung der 6 Sitze erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 104 Absätze 1 und 2 GO, i.V.m. § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg (Hare-Niemeyer-Verfahren).

Die Fraktionen haben das Recht nicht nur Stadtverordnete sondern auch andere Personen vorzuschlagen.