Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für die im Auftrag der Stadt Forst (Lausitz) tätigen Tagespflegepersonen
1. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer Unfallversicherung vom
2. die Erstattung nachgewiesener Aufwendung zu einer angemessenen Alterssicherung in Höhe von 39,00 EUR pro Monat rückwirkend zum 1. Januar 2005
Erläuterungen: Das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in der Fassung des TAG umfasst die laufende Geldleistung die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. Die Höhe der laufenden Geldleistungen wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Gem. § 12 Kindertagesstättengesetz Brandenburg hat die Stadt Forst (Lausitz) durch Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages die Aufgabe des öffentlich rechtlichen Trägers übernommen. Zu 1. Das SGB VIII geht davon aus, dass die Kommunen den Tagespflegepersonen die Beiträge zur Unfallversicherung erstatten. Bei einer bestehenden Unfallversicherung der Tagespflegeperson wäre zu differenzieren nach privatem Unfallrisiko und dem Risiko aus der Tagespflegetätigkeit. Zu erstatten ist nur der Beitrag für das Risiko aus der Tagespflegetätigkeit. Der Abschluss einer Sammelversicherung ist deshalb von beiderseitigem Interesse. Dieser Vertrag kann frühestens ab 1. Dezember 2005 abgeschlossen werden. Hat die Tagespflegeperson bereits eine private Unfallversicherung abgeschlossen und kann dieses nachweisen erhält sie für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2005 den Mindestbeitrag der gesetzlichen Unfallversicherung für eine selbständige Tagespflegeperson in Höhe von 6,00 EUR als monatlichen Zuschuss. Zu 2. Der Betrag orientiert sich am Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 78,00 EUR. Die hälftige Erstattung in Höhe von 39,00 EUR wird lt. Gesetz ab 1. Januar 2005 gezahlt, wenn eine Rentenversicherung ab diesem Zeitpunkt nachgewiesen wird. |
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