Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0613/2006  

 
 
Betreff: Beratung und Beschlußfassung über
1. Haushaltssicherungskonzept der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2006
2. Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2006
3. Finanzplan und Investitionsprogramm der Stadt Forst (Lausitz) für die Jahre 2005 - 2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr HansBezüglich:
SVV/0330/2005(neu)
Federführend:Finanzverwaltung Beteiligt:Dezernent II
Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole   
Beratungsfolge:
Wirtschafts- und Finanzausschuss Vorberatung
06.02.2006 
21. Sitzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
09.02.2006 
17. Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1. Das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2006 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

 

2. Die Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2006 mit Haushaltsplan und Anlagen wird beschlossen.

 

3.1. Das vorliegende Investitionsprogramm für die Jahre 2005 - 2009 wird als Richtlinie für die Investitionsplanung beschlossen.

 

3.2. Die Finanzplanung für die Jahre 2005 - 2009 wird zur Kenntnis genommen.

Erläuterungen:

Gemäß der §§ 76 - 78 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in Verbindung mit den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

 

-           des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages

 

  • der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres,
  • der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigungen),
  • der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen der Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen  belasten (Verpflichtungsermächtigung),

 

-           des Höchstbetrages der Kassenkredite und

 

-           der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.

 

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendige Verpflichtungsermächtigungen.

 

Das Haushaltssicherungskonzept ist Bestandteil des Haushaltsplanes und bedarf gemäß § 74 (4) GO einer gesonderten Beschlussfassung.

 

Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist gemäß § 77 Absatz 2 GO Anlage des Haushaltsplans.

 

Im § 83 GO wird geregelt, dass jede Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen hat. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das der Planung vorangegangene Haushaltsjahr.

Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung vorzulegen, das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.

Anlagen: