Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0650/2006  

 
 
Betreff: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
hier: Regelungen zur Festlegung des öffentlichen Bereiches im Rahmen der Erhebung des Kostenersatzes für Grundstücksanschlussleitungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Baerwald
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Entscheidung
06.04.2006 
22. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss bestätigt die öffentlich gewidmete Breite für den Domsdorfer Kirchweg von 20,00 m und für die Goethestraße von 7,30 m.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Im Rahmen der Ermittlung der öffentlich gewidmeten Breiten wurden im Domsdorfer Kirchweg und in der Goethestraße Unregelmäßigkeiten festgestellt, welche eine Einzelfallentscheidung erforderlich machen.

 

Im Bereich des Domsdorfer Kirchweges, zwischen Umgehungsstraße und Domsdorfer Straße, beträgt die tatsächliche öffentliche Breite 32,00 m. Die Teileinrichtungen Fahrbahn und kombinierter Rad-/Gehweg sind getrennt durch eine kompakte Grünanlage mit Groß­grünbestand. Um dem Solidarprinzip Rechnung zu tragen, soll in diesem Bereich eine öffentliche Breite von 20,00 m angesetzt werden und somit der tatsächlichen Nutzung dieser Flächen entsprochen werden.

 

Im Bereich Goethestraße, von Euloer Straße bis An der Malxe, schwankt der tatsächliche öffent­liche Bereich zwischen 5,66 m und 8,24 m. Der schmale Bereich befindet sich im Bereich des Sportplatzes “SV Süden”. In Anlehnung an die Verfahrensweise zur Ermittlung der öffentlich gewidmeten Breiten vom 23.03.2000 wurde das arithmetische Mittel gebildet, so dass alle Grundstückseigentümer an der Goethestraße mit einer öffentlichen Breite von 7,30 m veranlagt werden sollen. Die Fiktivberechnung des Kostenersatzes würde dann für den einzelnen Grund­stückseigentümer 3,65 m betragen. Eine Teilung der Goethestraße in zwei Abschnitte wird auf der Grundlage der Gleichbehandlung und des Nutzens aller Grundstückseigentümer nicht in Betracht gezogen.