Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0697/2006  

 
 
Betreff: Entgelt für die Wartung von biologischen Kleinkläranlagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Seidel
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Bearbeiter/-in: Urbanek, Ramona
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
14.06.2006 
20. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.06.2006 
16. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Entgelt für die Wartung von biologischen Kleinkläranlagen für den Wartungstyp A in Höhe von 136,38 € pro Jahr und für den Wartungstyp B in Höhe von 288,88 € pro Jahr sowie das Entgelt für eine Nachuntersuchung der Ablaufkonzentration in Höhe von 69,76 €.

 

Die Anlage 1 ist Bestandteil der Beschlussvorlage.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

1.      Vorwort

 

Entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde ist ein Grundstückseigentümer mit einer biologischen Kleinkläranlage zum Abschluss eines Wartungsvertrages verpflichtet. Die Wartung von biologischen Kleinkläranlagen ist in der DIN 4261 geregelt. Diese ist grundsätzlich durch einen Fachkundigen durchzuführen. D.h., der Betreiber darf diese Wartung nicht selbstständig ausführen.

 

Seit dem Jahr 2004 wird durch die Stadtwerke Forst GmbH den Grundstückseigentümer mit einer biologischen Kleinkläranlage diese Leistung angeboten. Derzeit bestehen 13 Wartungsverträge. Mit dem Übergang des Personals der Abteilung Abwasser der Stadtwerke Forst GmbH zur Städtischen Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz), Eigenbetrieb der Stadt Forst (Forst) kann diese Leistung durch die Stadtwerke Forst GmbH selbst nicht mehr erbracht und demzufolge angeboten werden.

 

Um auch künftig Grundstückseigentümern mit einer biologischen Kleinkläranlage diesen Service weiterhin anbieten zu können, ist vorgesehen für die jeweilige Wartungsleistung von biologischen Kleinkläranlagen Entgelte festzusetzen und somit auch künftig die Erlössituation verbessern zu können.

 

Da es sich bei diesen Serviceleistungen nicht um Pflichtaufgaben der Gemeinde entsprechend des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, sollten diese Entgelte auch nicht Bestandteil der Abwasserabgabensatzung werden.

 

  1. Kalkulation des Wartungsentgeltes

 

Unter Berücksichtigung der DIN 4261 sind zwei Wartungstypen vorgesehen. Bei Wartungstyp A ist nur eine Wartung und bei Wartungstyp B sind drei Wartungen pro Jahr berücksichtigt.

 

Das Wartungsentgelt setzt sich aus den Anfahrkosten, den Aufwendungen für die Wartung vor Ort, den Kosten für die Rechnungslegung, Protokollierung und Archivierung sowie den Analyse- und Probenahmekosten zusammen, wobei für beide Wartungstypen die Analysekosten und die Probenahmekosten nur einmal jährlich anfallen.

 

Grundlage der Kalkulation bildet ein Zeitaufwand von 1,75 Stunden pro Wartung bei einem Stundensatz von 21,32 € inkl. An- und Abfahrt. Des Weiteren sind in der Kalkulation 0,25 Stunden zu einem Stundensatz von 25,68 € für die Protokollierung und Archivierung berücksichtigt. Hinzu kommen die KFZ - Anfahrkosten in Höhe von 10,65 €.

 

Die Analyse des Ablaufwassers sowie die Probenahme darf entsprechend § 73 des Brandenburgischen Wassergesetzes und der Zulassungsverordnung für Untersuchungsstellen nur durch ein zertifiziertes Labor durchgeführt werden. Für diese Tätigkeit liegt ein entsprechendes Angebot des Hygiene- und Umweltinstitutes Cottbus GmbH in Höhe von 54,66 € brutto vor.

 

Zusammengefasst ergibt sich ein jährliches Wartungsentgelt für den

 

Wartungstyp A von                             136,38 €

 

und für den

 

Wartungstyp B von                             288,88 €.

 

Bei Grenzwertüberschreitungen ist eine Nachkontrolle der Ablaufkonzentration erforderlich. Von daher ist die Festsetzung eines Entgeltes für eine Nachuntersuchung erforderlich. Bei der Kalkulation dieses Entgeltes wurde das Angebot des Hygiene- und Umweltinstitutes Cottbus GmbH in Höhe von 54,66 € brutto je Untersuchung sowie ein Verwaltungsaufwand von 0,25 Stunden zu einem Stundensatz von 25,68 € berücksichtigt. Zusammengefasst ergibt sich ein Entgelt für eine Nachuntersuchung von 69,76 €.

 

Die Kalkulationen sind in der Anlage 1 enthalten.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1 zur Beschlussvorlage

 

-          Kalkulation des Wartungsentgeltes für Wartungstyp B - 3 Wartungen pro Jahr

-          Kalkulation des Wartungsentgeltes für Wartungstyp A - eine Wartung pro Jahr

-          Kalkulation des Entgeltes für eine Nachuntersuchung