Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0698/2006  

 
 
Betreff: Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Klein Bademeusel am 26.03.2006
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Hans
Federführend:Dezernent II Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Wahlprüfungsausschuss Vorberatung
20.06.2006 
Sitzung des Wahlprüfungsausschusses    
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.06.2006 
16. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

Einwendungen gegen die Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Klein Bademeusel am 26.03.2006 liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Nach § 82 a Abs. 1 i.V.m. § 55 BbgKWahlG können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch). Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.

 

Das Wahlergebnis wurde am 07.04.2006 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 21.04.2006 abgelaufen.

 

Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.

 

Nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 82 g BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen zu den Ortsbeiräten von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss).

 

Für den Inhalt der Entscheidungen ist der § 57 BbgKWahlG maßgebend. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist eine Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung.

 

Da Einwendungen gegen die Ortsbeiratswahl nicht vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären.