Gemäß der §§ 76 - 78 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in Verbindung mit den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
- des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages
- der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres,
- der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigungen),
- der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen der Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigung),
- des Höchstbetrages der Kassenkredite und
- der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendige Verpflichtungsermächtigungen.
Das Haushaltssicherungskonzept ist Bestandteil des Haushaltsplanes und bedarf gemäß § 74 (4) GO einer gesonderten Beschlussfassung.
Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist gemäß § 77 Absatz 2 GO Anlage des Haushaltsplans.
Im § 83 GO wird geregelt, dass jede Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen hat. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das der Planung vorangegangene Haushaltsjahr.
Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung vorzulegen, das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.