Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss wird über die Angleichung der Wertgrenzen
für VOB-Vergaben ¨ Aufträge im Wert von 20.000,00 EUR bis 200.000,00 EUR können in der Regel beschränkt ausgeschrieben werden (mindestens 6 Firmen). ¨ Bis 5.000,00 EUR freihändige Vergabe ohne formelles Verfahren (mindestens 3 Firmen). ¨ Von 5.000,00 EUR bis 20.000,00 EUR freihändige Vergabe (mindestens 4 Firmen).
für VOL-Vergaben ¨ Aufträge im Wert bis 20.000,00 EUR freihändige Vergabe (mindestens 4 Firmen).
für VOF-Vergaben ¨ Aufträge im Wert bis 20.000,00 EUR freihändige Vergabe (mindestens 4 Firmen)
informiert. Erläuterungen:
Die bestehenden Wertgrenzen für VOB- und VOL-Vergaben wurden in der Dienstanweisung Nr. 01/2003 der Stadt Forst (Lausitz) vom 01.02.2003 festgelegt.
Mit der 2. Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung wurde § 25 a der GemHV neu gefasst und die Wertgrenzen im Bereich VOB und VOL geändert. Zur Verringerung des bürokratischen Aufwandes für Gemeinden und Unternehmen wurden Wertgrenzen eingeführt, nach denen eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig ist. Diese festgelegten Wertgrenzen werden in einer geänderten Dienstanweisung eingearbeitet und lösen die Wertgrenzen der Dienstanweisung Nr. 01/2003 ab.
Die Wertgrenzen gelten unbeschadet des § 25 a Absatzes 1 Satz 1 der GemHV. Damit wird klargestellt, dass auch bei freihändiger Vergabe bzw. beschränkter Ausschreibung die Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit, wie sie in den Verdingungsordnungen konkretisiert sind, zu beachten sind, etwa die Regelungen über die Mindestzahl der Bieter, den Wechsel der Bieter, das Verbot der Bevorzugung Ortsansässiger, das Nachverhandlungsverbot, die Transparenz der Wertungskriterien, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot oder die Erstellung eines Vergabevermerkes. Die Reglung zu den Wertgrenzen gilt zunächst bis zum 31.03.2010.
In der “Amtlichen Begründung” des Rundschreibens Nr. 1/2007 vom 19.04.2007 des Ministeriums des Innern wurde darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung einer Erhöhung von Standards auf einen Verweis auf die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) verzichtet wurde. Für diese Leistungen gelten daher die allgemeinen Grundsätze der Transparanz und der Diskriminierungsfreiheit sowie das Gebot der öffentlichen Ausschreibung. Auf die öffentliche Ausschreibung dieser Leistungen gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 2 GemHV kann verzichtet werden, wenn die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Eine solche Ausnahme ist immer zu bejahen, wenn nach § 5 Abs. 2 VOF für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte eine Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung zulässig ist. Zudem kann auch ein geringer Auftragswert das Absehen von einer Ausschreibung rechtfertigen. Aus den Regelungen in § 25 a Abs. 2 und 3 GemHV ergibt sich, dass maßgeblicher Orientierungspunkt ein Bruttoauftragswert von bis zu 20.000,00 EUR ist.
1.1 Öffentliche Ausschreibung
Aufträge sind vorbehaltlich der Sonderregelungen unter Nr. 1.2 und 1.3 öffentlich im Vergabeportal des Landes Brandenburg (http://vergabemarktplatz.brandenburg.de) für VOB- und VOL-Vergaben auszuschreiben. VOF-Vergaben werden auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) veröffentlicht.
Eine öffentliche Ausschreibung ist entgegen den Sonderregelungen unter Punkt 1.2 und 1.3 auch dann vorzunehmen, wenn bei Zuschüssen von Bund oder Land im Bewilligungsbescheid eine öffentliche Ausschreibung vorgeschrieben ist.
1.2 Beschränkte Ausschreibung
1.2.1 VOB-Vergaben
Aufträge im Wert von 20.000,00 EUR bis 200.000,00 EUR im Bereich der VOB können in der Regel beschränkt ausgeschrieben werden. Mindestens 6 Firmen sollen bei der Ausschreibung beteiligt werden.
1.3 Freihändige Vergabe
1.3.1 VOB-Vergaben
Bis 5.000,00 EUR freihändige Vergabe ohne formelles Verfahren. Es müssen mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Aufträge im Wert von 5.000,00 EUR bis 20.000,00 EUR im Bereich der VOB können in der Regel freihändig vergeben werden. Mindestens 4 Firmen sollen bei der Ausschreibung beteiligt werden.
1.3.2 VOL-Vergaben
Aufträge im Wert bis 20.000,00 EUR im Bereich der VOL können in der Regel freihändig vergeben werden. Mindestens 4 Firmen sollen bei der Ausschreibung beteiligt werden.
1.3.3 VOF-Vergaben
Aufträge im Wert bis 20.000,00 EUR im Bereich der VOF können in der Regel freihändig vergeben werden. Mindestens 3 Firmen sollen bei der Ausschreibung beteiligt werden.
1.3.4 VOB-, VOL-, VOF-Vergaben
Bei Aufträgen bis 500,00 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden.
1.4 Abweichungen
Von den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 darf nur abgewichen werden, wenn es im Einzelfall die Umstände erfordern und Bestimmungen der VOB, VOL oder VOF nicht entgegen stehen.
Über die Art der Vergabe entscheiden bis zu einer Auftragssumme von 20.000,00 EUR die Fachbereichsleiter, darüber hinaus der zuständige Verwaltungsvorstand. Alle Abweichungen sind mit dem Rechnungsprüfungsamt abzustimmen.
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