Erläuterungen:
Der rechtskräftige Bebauungsplan “Bahnhofstraße/Magnusstraße” setzt entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches eine private Grünfläche fest. Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes hat sich gezeigt, dass keine bauplanungsrechtliche Notwendigkeit für die Festsetzung dieser privaten Grünfläche besteht. Gemäß § 1 (3) BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Deshalb ist nun eine Korrektur vorzunehmen, indem der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend um diese Grünfläche und ihre Zufahrt von der Bahnhofstraße aus verkleinert wird.
Zugleich soll dadurch eine beitragsrechtlich bedingte unbillige Härte vermieden werden. Die Aufhebung dient auch der Vermeidung von Entschädigungsansprüchen aufgrund etwaiger Planungsfehler.
Zu diesem Zweck erfolgt im Rahmen der 1. Änderung eine Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes “Bahnhofstraße / Magnusstraße”. Die Änderung kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen, da die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt werden.