Information:
Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen Ausgaben zur Kenntnis gegeben.
Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2008 der Entscheidung des Kämmerers.