Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0001/2008  

 
 
Betreff: Kommunalwahl am 28. September 2008
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Freer
Federführend:Wahlleiterin Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
22.10.2008 
Konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt:

 

a)      Einwendungen gegen die Wahl der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

b)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Bohrau liegen nicht vor.

Die Wahl ist gültig.

c)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Briesnig liegen nicht vor.

Die Wahl ist gültig.

d)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Groß Bademeusel liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

e)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Groß Jamno liegen nicht vor.

Die Wahl ist gültig.

f)        Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Horno (Rogow) liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

g)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Klein Jamno liegen nicht vor.

Die Wahl ist gültig.

h)      Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Mulknitz liegen nicht vor.

Die Wahl ist gültig.

i)        Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Naundorf liegen nicht vor.

Die Wahl ist gültig.

j)        Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Sacro liegen nicht vor.

Die Wahl ist gültig.

 

 

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Nach § 55 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch).

 

Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.

 

Das Wahlergebnis wurde am 02.10.2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 16.10.2008 abgelaufen.

 

Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.

 

Nach § 56 Absatz 1 BbgKWahlG obliegt die Wahlprüfung der neu gewählten Vertretung. Sie entscheidet  über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen.

Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.

 

Für den Inhalt der Entscheidung ist § 57 BbgKWahlG maßgebend.

Nach § 57 Absatz 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen.

 

Da Einwendungen gegen die Wahl nicht vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären.