Erläuterungen:
Auf Grundlage des §5(1) des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) wird das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die ordnungsbehördliche Verordnung erlaubt den Verkaufsstellen eine kurzfristige Entscheidung zur Öffnung anlässlich besonderer Anlässe. Als besondere Anlässe sind Feste in der Stadt Forst (Lausitz) sowie die Adventssonntage anzusehen.
Eine Öffnung am Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und den Feiertagen im Dezember wird entsprechend § 5(1) BbgLöG nicht gestattet.