Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0105/2009  

 
 
Betreff: Ausführungsbestimmungen zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz)
hier: Bestimmungen zu Grundstückszufahrten und -überfahrten in der Frankfurter Straße, zwischen Gymnasialstraße und Berliner Straße/Cottbuser Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Verfasser:Frau Jahnke
Federführend:Fachbereich Bauen Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Anhörung
23.04.2009 
Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
anlagen

Beschlussvorschlag:

Information:

 

Der Ausschuss für Bau und Planung wird gemäß den Bestimmungen für die Grundstückszu­fahrten in der Frankfurter Straße, zwischen Gymnasialstraße und Berliner Straße/Cottbuser Straße, über eine Zufahrtsbreite von 4,50 m informiert.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 24.03.2004 die Entwurfsplanung zur Ausführung der Frankfurter Straße, zwischen der Kleinen Frankfurter Straße und der Cottbuser Straße/Berliner Straße, bestätigt (Vorlage: BuU/0004/2004).

 

Nach Realisierung des Teilabschnittes zwischen der Kleinen Frankfurter Straße und der Elsässer Straße plant die Stadt Forst (Lausitz) im Haushaltsjahr 2009 mit Fertigstellung im Jahr 2010 den grundhaften Ausbau der Frankfurter Straße, im Abschnitt zwischen Elsässer Straße und Cottbuser Straße/Berliner Straße.

 

Der Straßenabschnitt Frankfurter Straße, zwischen der Kleinen Frankfurter Straße und der Gym­nasialstraße, befindet sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes Forst “Nord­stadt”. In diesem Abschnitt werden keine Straßenbaubeiträge erhoben.

 

Die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz) erfolgt darüber hinaus im Abschnitt Gymnasialstraße bis Cottbuser Straße/Berliner Straße. Gleichzei­tig sind hier die umlagefähigen Breiten der Grundstückszufahrten und –überfahrten zu bestimmen, damit verbunden über den Kostenersatz zu entscheiden.

 

Die Verwaltung hat zu diesem Zweck die überwiegende Nutzung der innerhalb des Bauvorha­bens Frankfurter Straße, zwischen der Gymnasialstraße und der Cottbuser Straße/Berliner Straße, befindlichen Grundstücke ermittelt. Aus planungsrechtlicher Sicht handelt es sich so­wohl um Kerngebietsflächen als auch um Baumischflächen.

 

Aufgrund der überwiegenden Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblichen Strukturen erfolgt eine Einstufung als gemischte Baufläche, für die in den Ausführungsbestimmungen um­lagefähige Zufahrtsbreiten zwischen 3,00 bis 4,50 m definiert wurden. Die vorhandene mittlere Zufahrtsbreite beträgt 5,10 m und liegt nicht innerhalb des definierten Bereiches der umlage­fähigen Zufahrtsbreite für die dargestellte überwiegende Art der Nutzung im Straßenabschnitt. Der überwiegende Teil der Grundstückszufahrten im Straßenabschnitt weist jedoch eine vor­handene und geplante Zufahrtsbreite im definierten Bereich  auf.

 

Wegen der enthaltenen Kerngebietsflächen und der zentrumsnahen Lage des Straßenabschnit­tes der Frankfurter Straße, zwischen Gymnasialstraße und Cottbuser Straße/Berliner Straße, wird in Ausübung des fehlerfreien Ermessens eine umlagefähige Zufahrtsbreite von 4,50 m festgelegt.

 

Entsprechend Abschnitt I, § 12, Satz (1), (2) der Straßenbaubeitragssatzung wird der Aufwand im Zusammenhang mit den Grundstückszufahrten bis zu einer Breite von 4,50 m innerhalb der gesamtumlagefähigen Kosten auf alle anliegenden und nach der Satzung heranzuziehenden Grundstücke verteilt.

 

Für die darüber hinaus gehenden Forderungen der Grundstückseigentümer, d. h. Grundstücks­zufahrten, die eine Breite von 4,50 m überschreiten, besteht seitens der Stadt Forst (Lausitz) der Ersatzanspruch nach Abschnitt I, § 12, Satz (1), (2) der Straßenbaubeitragssatzung.

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1 – Feststellung der überwiegenden Nutzungsart im Straßenabschnitt

Anlage 2 – Nutzungsart

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 anlagen (139 KB)