Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0108/2009  

 
 
Betreff: Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Klein Bademeusel am 22.03.2009
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Freer
Federführend:Wahlleiterin Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
15.05.2009 
4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt:

 

Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Klein Bademeusel liegen nicht vor.

Die Wahl ist gültig.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Nach § 55 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch).

 

Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.

 

Das Wahlergebnis wurde am 25.03.2009 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 08.04.2009 abgelaufen.

 

Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.

 

Nach § 56 Absatz 1 BbgKWahlG obliegt die Wahlprüfung der neu gewählten Vertretung. Sie entscheidet  über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen.

Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.

 

Für den Inhalt der Entscheidung ist § 57 BbgKWahlG maßgebend.

Nach § 57 Absatz 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen.

 

Da Einwendungen gegen die Wahl nicht vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären.