Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt, den Entwurf des Flächennutzungsplanes im Rahmen des komplexen Änderungsverfahrens zum FNP gemäß § 3 Abs. 2 BauGB offen zu legen.
Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes beinhaltet das gesamte Territorium der Stadt Forst (Lausitz).
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 Kommunalverfassung keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) hat am 03.05.2002 den Beschluss zur komplexen Änderung und Neuzeichnung des Flächennutzungsplanes gefasst (3. Änderungsverfahren).
In den vergangenen Jahren hatten sich bei der Bauflächensituation eine Vielzahl von Veränderungen ergeben, ebenso im Hinblick auf die Entwicklung der Einwohnerzahlen. Die Zukunftsfähigkeit der Stadt Forst (Lausitz) und der Wohnungsmarkt soll durch intakte und am Bedarf ausgerichtete Stadtstrukturen gesichert und verbessert werden.
In den nächsten Jahren wird eine Abnahme der Einwohnerzahl auf unter 20.000 erfolgen. Diese drastische Reduzierung der Einwohnerzahl erfordert auch ein Umdenken bei der Ausweisung von Bauflächen im Flächennutzungsplan.
Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 22.04.2004 aufgefordert, sich zu den Planungsabsichten zu äußern.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird erfolgen.
Der Landschaftsplan musste nach mehrfachen Änderungswünschen hinsichtlich der Darstellung von Bauflächen (Beispiel Ansiedlung Biogasanlage im IGG, Ansiedlung Einzelhandel im Bereich Skurumer Straße, bauliche Nutzungsabsichten beim HKW, ...) geändert werden. Ein Umweltbericht musste erstellt werden, da im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung Umweltbelange betroffen waren. Die im Umweltbericht enthaltene Umweltprüfung beinhaltet die Beschreibung und Bewertung der möglichen erheblichen Auswirkungen aus der Bauleitplanung und Aussagen darüber, wie die Umweltbelange für die spätere Abwägung gewichtet werden.
Rechtserhebliche Belange von berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden in der Planzeichnung und in der Begründung berücksichtigt.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes ist mit seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Anlagen:
Planzeichnung zum FNP ) (nur an Fraktionsvorsitzende und Begründung zum FNP ) Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung)
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