Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0295/2010  

 
 
Betreff: Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hofmann
Federführend:Fachbereich Personal und Verwaltungsservice Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.02.2010 
11. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
19.03.2010 
8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geändert beschlossen   
Anlagen:
Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 19.03.10
Änderungssynopse Friedhofssatzung vom 19.3.10

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz) gemäß Anlage 1, die Bestandteil des Beschlusses ist.

 

(Die Anlage 2-Gegenüberstellung der Änderungen alte Fassung-neue Fassung gilt als Information und ist nicht Bestandteil des Beschlusses.)

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Präambel:

Die Präambel ist infolge des Inkrafttretens der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 anzupassen.

 

§ 5 Abs. 3 a) und § 25 Abs. 3:

Die Änderungen sind infolge der Verwaltungsstrukturreform des Jahres 2007 erforderlich.

§ 5 Abs. 3 j:

Hier erfolgt eine redaktionelle Änderung und Erweiterung auf mittlerweile durchaus auch üblichen Film-, Ton- und Videoaufnahmen.

§ 6 Abs. 4:

Nach der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (EU DLR) sind die Möglichkeiten der Rechtfertigung von die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen unterschiedlich.

Anforderungen an niedergelassene (einheimische) Gewerbetreibende aus EU Staaten dürfen anders und höher gestellt werden, als an Gewerbetreibende, die lediglich vorübergehend grenzüberschreitend tätig sind (ausländische Gewerbetreibende). In den Fällen der vorübergehend grenzüberschreitenden Tätigkeiten dürfen Anforderungen, hier: “die Zulassung” nur gestellt werden, wenn sie aufgrund einer der vier Rechtfertigungsgründen-öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Schutz der Umwelt - gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b der EU DLR erforderlich sind.

Der Deutsche Städtetag hat seine Musterfriedhofssatzung, in der ebenfalls im § 7 die Zulassungspflicht für Steinmetze verankert war, einer Prüfung unterzogen und empfohlen, für ausländische Dienstleistungserbringer die Regelungen entsprechend § 6 Abs. 4 der Ersten Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz) aufzunehmen. Der Formulierungsvorschlag des Deutschen Städtetages wurde unverändert übernommen.

Der letzte Satz des Abs. 4 wurde ebenfalls unverändert aus der Mustersatzung des deutschen Städtetages übernommen.

Er resultiert aus Art. 6 EU DLR (Verwaltungsverfahren können auch über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden) und Art. 8 EU DLR (Möglichkeit der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfahren) und soll für nur vorübergehend tätige Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Verwaltungsvereinfachung ermöglichen.

§ 26 Abs. 1:

Da in Noßdorf die Trauerhalle nicht mehr zur Verfügung steht, ist eine entsprechende Änderung vorzunehmen.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1: Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz)

Anlage 2: Änderungssynopse

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 19.03.10 (55 KB)    
Anlage 2 2 Änderungssynopse Friedhofssatzung vom 19.3.10 (58 KB)