Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für die Jahre 2010 bis 2014 entsprechend der Anlagen.
Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Gemäß § 66 Abs. 1 BbgWG haben die Gemeinden der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der noch erforderlichen Maßnahmen vorzulegen. Das ABK wurde auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über den Mindestinhalt der ABK der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung vom 07.12.1995 für die Stadt Forst (Lausitz) erstellt. Neben dem Erläuterungsbericht besteht es aus 12 Listen, die die geforderten Angaben zur Entwässerung enthalten, und einem Übersichtsplan. Aufgrund des Umfanges kann das vollständige ABK nur zur Einsichtnahme ab dem 12.04.2010 bei der Stadt Forst (Lausitz), Verwaltungsvorstand für Stadtentwicklung und Bauen, Cottbuser Straße 10, Raum 219, bei der Städtischen Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz), Gubener Straße 141 (Kläranlage) sowie bei der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg, Regionalzentrum Forst (Lausitz), Euloer Straße 91 zu den Dienst- und Geschäftszeiten ausgelegt werden.
Im ABK wird dargelegt, wie die Stadt Forst (Lausitz) ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen will, dass die vorgegebenen Gewässerschutzziele in angemessener Zeit erreicht werden, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird und die entwässerungstechnischen Grundlagen für die Bauleitplanung geschaffen werden. Diese Prämissen lassen sich in den als Anlage 1 zur Beschlussvorlage beigefügten Listen III als Gesamtzusammenstellung aller noch notwendigen Maßnahmen nach der zeitlichen Abfolge kompensiert darstellen. Insbesondere orientiert sich die zeitliche Einordnung der Kanalbaumaßnahmen an den beabsichtigten straßenbaulichen Maßnahmen, der mittelfristigen Finanzplanung des Eigenbetriebes und dringendem Sanierungsbedarf.
Auf Antrag wurde gemäß § 66 Abs. 3 BbgWG die Stadt Forst (Lausitz) von der Unteren Wasserbehörde von ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung für die einzelnen Grundstücke in den Ortsteilen sowie für die in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke im Stadtgebiet Forst (Lausitz) befreit. Die Abwasserbeseitigungspflicht wurde den jeweiligen Grundstückseigentümern übertragen. Ausnahme hiervon bilden die Ortsteile Sacro und Horno (Rogow), die an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind. In der Anlage 2 ist eine Liste aller Grundstücke mit dezentraler Abwasserentsorgung aufgelistet. Zur Vereinfachung sind hierbei in den Ortsteilen alle Baugrundstücke zusammengefasst dargestellt und nur im Stadtgebiet Forst (Lausitz) die Grundstücke mit dezentraler Entsorgung separat aufgeführt.
Ein bestätigtes aktuelles ABK gemäß § 66 BbgWG ist laut Rundschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 12.12.2002 auch Bestandteil der Mindestanforderung für die Beantragung von Zuwendungen für öffentliche Abwasserinvestitionen. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung sowie der Gleichbehandlung der Antragsteller nimmt die ILB Fördermittelanträge nur noch entgegen, wenn diese Mindestanforderung erfüllt ist. Anlagen:
Anlage 1 – Gesamtzusammenstellung aller noch notwendigen Baumaßnahmen nach der zeitlichen Abfolge 2010 – 2014 Schmutzwasser Anlage 2 – Gegenüberstellung Investitionen NW- und SW-Kanalisation und Ausgaben im Wirtschaftsplan Auflistung der Grundstücke mit dezentraler Entsorgung
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