Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes “Lindenstraße” in der Fassung der 1. Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Das Plangebiet ist begrenzt:
Im Westen: durch die Promenade Im Norden: durch die Gerberstraße Im Osten: durch die Lindenstraße bzw. die Verkehrsfläche Am Markt Im Süden: durch die Cottbuser Straße
Der Änderungsbereich ist wie folgt begrenzt:
Im Westen: durch die Thumstraße Im Norden: durch die Beethovenstraße Im Osten: durch die Verkehrsfläche Am Markt Im Süden: durch die Cottbuser Straße
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Mitwirkungshandlung haben.
Erläuterungen:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) hat am 16.02.1996 den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan “Lindenstraße” gefasst. Die Satzung wurde sodann von der höheren Verwaltungsbehörde rechtsaufsichtlich geprüft. Mit Schreiben vom 22.02.1996, unterzeichnet i.V. Felstow, Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen, wurde die Satzung genehmigt.
Infolge einer nicht wirksamen Hauptsatzung wurde die bereits erfolgte Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) vom 14.07.2006 wiederholt.
In der Stadtverordnetenversammlung vom 05.12.2008 erfolgte der Beschluss zur Einleitung des 1. Änderungsverfahrens zum B-Plan “Lindenstraße”.
Nunmehr soll im Rahmen eines 1. Änderungsverfahrens in einem der vier Quartiere mit dringendem Handlungsbedarf (Korrektur von Bauflächen, Festsetzung einer öffentlich-rechtlich gewidmeten Verkehrsfläche Parkplatz, Anpassung von Geschossigkeiten, Änderung von textlichen Festsetzungen) ein Änderungsverfahren durchgeführt werden.
Da es sich bei der Änderung um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung i.S.d. § 13 BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB die verfahrensverkürzenden Vorschriften des § 13 Abs. 2 BauGB. Demnach kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.
Nunmehr soll eine Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB angeschrieben. Anlagen:
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