Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0504/2011  

 
 
Betreff: Bund-Land-Programm Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Kommunale Grundsätze zur Förderung von Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der "Allgemeinen Städtebauförderung" nach der Förderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung
hier: Beschluss zur Aufhebung der Kommunalen Grundsätze zur Förderung von Ordnungsmaßnahmen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Schmidt
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Sanierungsbeirat Vorberatung
01.03.2011 
7. Sitzung des Sanierungsbeirates ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
02.03.2011 
19. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
18.03.2011 
14. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Aufhebung der Kommunalen Grundsätze zur Förderung von Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der “Allge­meinen Städtebauförderung” nach der Förderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) wurde in der Sitzung am 29.09.2000 der Beschluss zu den Kommunalen Grundsätzen zur Förderung von Ordnungs­maßnahmen im Rahmen der “Allgemeinen Städtebauförderung” nach der Förderrichtlinie 99 zur Stadterneuerung gefasst.

 

In den Städtebauförderungsrichtlinien des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (StBauFR) vom 09.07.2009 existiert der Fördergegenstand B.4.3 nicht mehr. Grundsätzlich sind in der StBauFR vom 09.07.2009 Ordnungsmaßnahmen im Handlungsfeld 4 integriert. Die Kontingentierung des Fördergegenstandes B.4.3 der Förderrichtlinie `99 zur Stadter­neuerung entfällt. Jedes Einzelvorhaben ist in den durch die Bewilligungsbehörde zu bestä­tigenden Integrierten Umsetzungsplan aufzunehmen.

 

Mit den veränderten Rahmenbedingungen wurde die rechtliche Grundlage für die Kommu­nalen Grundsätze zur Förderung von Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der “Allgemeinen Städtebauförderung” nach der Förderrichtlinie `99 zur Stadterneuerung entzogen.

 

Die Kommunalen Grundsätze zur Förderung von Ordnungsmaßnahmen sind außer Kraft zu setzen.