Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0580/2011  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Schatke, Gudrun
Federführend:Fachbereich Finanzen Bearbeiter/-in: Porczio, Simone
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
05.09.2011 
25. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
07.09.2011 
23. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
23.09.2011 
17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Änderungssatzung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern

 

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Zurzeit sind zur Hundesteuer in der Stadt Forst (Lausitz) mit Stand 01.08.2011 erfasst:

 

Ersthunde

1.282

Zweithunde

88

Dritthunde

7

Weitere Hunde

1

Ermäßigte Ersthunde (Wachhunde)

31

Ermäßigte Zweithunde

4

Zwinger mit 2 Hunden

1

Zwinger mit 3 Hunden

2

Zwinger mit 5 und mehr Hunden

1

Gefährliche Hunde

4

“Gefährliche” Hunde mit Negativzeugnis

3

Blindenhunde, Diensthunde u.ä.

23

 

Im Haushaltssicherungskonzept, das mit dem Haushaltsplan 2011 beschlossen wurde, ist unter Punkt 3.1.1. die Erhöhung der Hundesteuer zum 01.01.2012 als geplante Konsolidierungsmaßnahme zur Verbesserung der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit festgelegt. Die Hundesteuer für den Ersthund soll von 49,20 Euro/Jahr auf 66,00 Euro/Jahr angehoben werden. Daraus resultierend wird auch die Hundesteuer für Zweit-, Dritt- und weitere Hunde in gleichem Maße angehoben (für Zweithunde von 61,20 auf 78,00 Euro/Jahr und Hund, für Dritt- und weitere Hunde von 73,20 auf 90,00 Euro/Jahr und Hund).

 

Der Steuersatz für die unwiderlegbar gefährlichen Hunde (unter laufenden Nummern 1 - 5 im § 3 Absatz 2 aufgeführt) bleibt mit 613,20 Euro in unveränderter in Höhe bestehen. Die Zahl der mit diesem Tarif veranlagten Tiere hat sich im Verlauf der letzten zehn Jahre von 23 auf 4 Hunde reduziert. Ursache hierfür ist u. a., dass in der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg ein Zuchtverbot für diese Rassen verankert worden ist.

 

Bezüglich der widerlegbar gefährlichen Hunde wird mit dem Wegfall des Steuersatzes von 255,60 Euro eine Änderung vorgenommen. Es handelt sich hierbei um gefährliche Hunde, für die der Hundehalter durch ein amtliches Negativzeugnis nach landesrechtlichen Vorschriften nachweisen kann, dass das Tier keine erhöhte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft aufweist.

 

Solche Tiere sollen künftig als nicht gefährlich gelten und mit dem entsprechenden üblichen Steuersatz für einen “normalen” Hund veranlagt werden. Gegenwärtig werden im Stadtgebiet drei Tiere gehalten, auf welche diese geänderte Besteuerung anzuwenden ist.

 

Mit dieser Regelung passt sich die Stadt Forst (Lausitz) zum einen den Satzungsregelungen der Nachbargemeinden an. Andererseits werden Zweifel, ob ein sachlicher Grund für die Höherbesteuerung dieser Tiere bei Vorliegen des Negativzeugnisses gegeben ist, ausgeräumt.

 

Durch die Erhöhung der Hundesteuer ist im Jahr 2012 mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 23.000,00 Euro zu rechnen.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Erste Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Änderungssatzung (7 KB)