Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0669/2012  

 
 
Betreff: Entscheidung über den Druck und Vertrieb des Amtsblattes für die Stadt Forst (Lausitz) sowie Neuausschreibung im Wege der freihändigen Vergabe nach VOL/A
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hoffmann
Federführend:Fachbereich Personal und Verwaltungsservice Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
29.02.2012 
27. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1.      Das Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz) nur noch mit einem amtlichen Teil mit einer Auflagenhöhe von 5.000 Stück pro Auflage zu drucken und in der Hauptsatzung drei Standorte zur Vertreibung zu benennen.

2.      Die Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) bezüglich der Verteilung an die drei Standorte zu ändern.

3.      Eine Neuausschreibung des Druckes und des Vertriebes des Amtsblattes für die Stadt Forst (Lausitz) im Wege der freihändigen Vergabe nach VOL/A zum 01.07.2012 durchzuführen.

 

 

 

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Der derzeitige Vertrag zum Druck und zum Vertrieb des Amtsblattes für die Stadt Forst (Lausitz) besteht mit der Firma Druckerei und Verlag Forst GmbH seit Mai 1995. Aufgrund der langen Vertragslaufzeit, in deren Verlauf auch wiederholt Preissteigerungen erfolgten, wurde eine Überprüfung der Bedingungen des Vertrages in Bezug auf die Kosten aber auch hinsichtlich der organisatorischen und zeitlichen Abläufe des Druckes und des Vertriebes des Amtsblattes erforderlich.

Der Vertrag mit der Druckerei und Verlag Forst GmbH wurde daher auch von der Verwaltung fristgemäß zum 31.12.2011 gekündigt und die Leistung im Rahmen der freihändigen Vergabe nach VOL/A neu ausgeschrieben.

Die Stadtverordntenversammlung hat in ihrer Sitzung am 25.01.2012 das Vergabeverfahren aufgehoben.

In der Konsequenz ist ein erneutes Verfahren zur Ausschreibung des Druckes und des Vertriebes des Amtsblattes für die Stadt Forst (Lausitz) durchzuführen.

Zur Absicherung des Erscheinens des Amtsblattes war eine Verlängerung des Vertrages mit der Druckerei und Verlag Forst GmbH bis zum 30.06.2012 erforderlich.

 

Um das Vergabeverfahren zu präzisieren, ist eine Entscheidung über Art und Umfang des Erscheinen des Amtsblattes für die Stadt Forst (Lausitz) erforderlich. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Haushaltskonsolidierung die Neuausschreibung, wie nachfolgend erläutert, vorzunehmen.

 

Einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Kosten hat die gegenwärtige Verteilung des Amtsblattes für die Stadt Forst (Lausitz) an alle Haushalte. Überprüft wurde daher auch die Möglichkeit, dass Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz) nicht mehr flächendeckend an alle Haushalte zu verteilen, sondern in der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) nur noch drei ausgewählte Standorte ( Verwaltungsgebäude Promenade 9, Frankfurter Straße 2 und Cottbuser Straße 10) zum Auslegen und zur Selbstabholung durch die Bürger/Innen zu benennen. Unbesehen davon kann und soll das Amtsblatt an weitere Standorte wie z.B. der Bibliothek, der Schwimmhalle, dem Fremdenverkehrsverein und in den Ortsteilen der Stadt Forst (Lausitz) über die Ortsvorsteher ausgelegt werden.

 

Das Amtsblatt dient gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung- BekanntmV) der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 BekanntmV muss das amtliche Bekanntmachungsblatt

 

in ausreichender Auflage nach Bedarf erscheinen,

den Ausgabetag angeben,

jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein sowie

die Bezugsmöglichkeiten und –bedingungen angeben.

 

Bei den unter Punkt 1 genannten Begriff “ausreichender Auflage” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auch in einschlägige Kommentare nicht näher definiert wird.

 

Daher wurde das Rechtsamt des Landkreises Spree Neiße gebeten, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

 

Am 25.10.2011 teilte die Sachgebietsleiterin Kommunalaufsicht, Frau Pollex, mit, dass aus ihrer Sicht keine gesetzliche Verpflichtung zur Verteilung des Amtsblattes für die Stadt Forst (Lausitz) an alle Haushalte besteht.

Gleichwohl stellte Sie eine Publikation von Herrn Dr. Andreas Koch in der “ Kommunalen Steuerzeitschrift” Heft 5 und 7 2005 zur Verfügung. Herr Dr. Koch, Richter beim Verwaltungsgericht Cottbus sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht widmet sich in diesen Heften der Thematik “Die Bekanntmachung von Satzungen nach brandenburgischem Kommunalrecht im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung”.

 

Im Heft 7 der Kommunalen Steuerzeitschrift führt Herr Dr. Koch folgendes aus:

“ Die Bekanntmachungsverordnung regelt nun im Einzelnen die Anforderungen an die Bezeichnung, die Gestaltung, die notwendigen Angaben und den Vertrieb des amtlichen Bekanntmachungsblattes. Hierzu ist eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt worden, die im Folgenden in ihren Grundzügen betrachtet werden soll.”

 

Und unter Abs. 4 wird folgendes zum Vertrieb des Amtsblattes ausgeführt:

“Das Amtsblatt musste nach § 4 Nr. 1 BakanntmV 1994 und muss nach § 4 Abs. 2 Nr.1 BekanntmV 2000 “in ausreichender Auflage nach Bedarf” erscheinen. Das bedeutet nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Brandenburg, dass das Amtsblatt nicht nur in hinreichender Zahl aufgelegt wird, sondern auch, dass es von allen interessierten Personen beim oder über den Herausgeber bezogen werden kann. (OVG Bbg, Urteil vom 29.08.2001, 2D70/00.NE). Wird das Amtsblatt- etwa durch Hauswurfsendungen- an die Haushalte im Gebiet der kommunalen Körperschaft verteilt, was weder durch die Bekanntmachungsverordnung noch von übergeordnetem Recht verlangt wird, muss sicher gestellt bleiben, dass auch dritte Personen, die nicht von Wurfsendungen erfasst werden, das Amtsblatt beziehen können; dafür muss – im zeitlichen Zusammenhang mit der Herausgabe- ein gewisses Kontingent des Amtsblattes von der herausgebenden Körperschaft vorgehalten werden. (OVG Bbg. Urteil vom 29.08.2001, 2D70/00.NE)...

... Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hält es aber für ausreichend, wenn das Impressum zum einen darüber informiert, dass das Amtsblatt im Verwaltungsgebäude der Gebietskörperschaft erhältlich ist und gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement von der Gemeinde bezogen werden kann, und zum anderen angibt, dass Einzelexemplare außerhalb des Verbreitungsgebietes gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen sind. (OVG Bbg. Beschluss vom 23.07.2003, 2B 106/03EU, VG Cottbus, Urteil vom 04.04.2003, 4K2238/02)

 

Beispielhaft können folgende Städte benannt werden, die bereits über mehrere Jahre ihre Amtsblätter nur noch an ausgewählte Standorte verteilen:

 

Eisenhüttenstadt:                            1 Standort

Potsdam:                                          7 Standorte

Frankfurt (Oder):                            3 Standorte

Brandenburg a.d.H.:                            1 Standort

 

Ein weiterer Kostenfaktor stellt die Seitenanzahl der einzelnen Auflagen des Amtsblattes dar. Deshalb wurde auch der Verzicht auf die Veröffentlichung eines nicht amtlichen (redaktionellen) Teils des Amtsblattes in Betracht gezogen. Der durchschnittliche Seitenumfang für den nicht amtlichen Teil des Amtsblattes der Stadt Forst (Lausitz) zur Veröffentlichung sonstiger Meldungen aus dem Rathaus, Gratulationen zu Geburtstagen und Jubiläen, Informationen von Vereinen und anderen Institutionen belief sich im Jahr 2011 auf durchschnittlich 9 Seiten.

 

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann bei einem Druck von 5000 Stück Amtsblätter pro Auflage mit nur einem amtlichen Teil und einer Verteilung an drei Standorte von einer Kosteneinsparung von rund 65 Prozent ausgegangen werden.

 

Daher wird vorgeschlagen, die Neuausschreibung des Amtsblattes für die Stadt Forst (Lausitz) zum 01.07.2012 inhaltlich lediglich mit einem amtlichen Teil in einer Auflagenhöhe von 5000 Stück pro Auflage und Verteilung an drei ausgewählte Standorte (Verwaltungsgebäude Promenade 9, Frankfurter Straße 2 und Cottbuser Straße 10) vorzunehmen.

 

Sollte seitens der Stadtverordneten dem Vorschlag nicht gefolgt werden, ist durch die Verwaltung dennoch eine Neuausschreibung des Amtsblattes für die Stadt Forst (Lausitz) im Wege der freihändigen Vergabe nach VOL/A im bisherigen Umfang und bisheriger Art (amtlicher und nicht amtlicher Teil, Verteilung an alle Haushalte, Auflagenhöhe 11.000 Stück pro Auflage)

vorzunehmen.

Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Forst (Lausitz) hat die Verwaltung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Neuausschreibung des Druckes und des Vertriebes des Amtsblattes für die Stadt Forst (Lausitz) aufgrund der nun 17 jährigen Vertragslaufzeit und den veränderten Markt- und Preisbedingungen dringend notwendig ist.

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