Erläuterungen:
Gemäß § 36 (3) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien erlaubt.
In der Stadtverordnetenversammlung am 15.03.2013 wurden mit Zustimmung aller anwesenden Stadtverordneten einschließlich des Bürgermeisters Probeaufnahme getätigt und den Fraktionen zur Verfügung gestellt.
Es besteht der Wunsch, künftig alle Stadtverordnetenversammlungen aufzunehmen.
Damit nicht in jeder Stadtverordnetenversammlung der Beschluss zur Ton- und Bildaufzeichnung gefasst werden muss, ist die Geschäftsordnung dahingehend zu ändern.