Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0055/2014  

 
 
Betreff: Information zur Rücknahme einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht in Cottbus gegen einen Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 05.09.2014 gegen die Änderungsgenehmigung Nr. 40.074.ÄO/13/1.6.2V/RS zur Errichtung von 5 Windkraftanlagen westlich des Ortsteiles Briesnig
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schatschkow, Ilona
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Anhörung
09.10.2014 
2. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung zur Kenntnis genommen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Anhörung
15.10.2014 
3. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses zur Kenntnis genommen   

Information:

 

Der Haupt- und Wirtschaftsausschuss wird darüber informiert, dass die mit Schriftsatz vom 17.09.2014 an das Verwaltungsgericht in Cottbus übersandte Anfechtungsklage (zunächst ohne Begründung) zurückgezogen werden soll.

 

 


Erläuterungen:

 

Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom
21. Mai 2012 eine Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Aufstellung von 5 Windkraftanlagen des Typs Nordex N 100/2500 RB 140 DI BT 2 westlich des Ortsteiles Briesnig erteilt (Genehmigungsbescheid Nr. 40.036.00/10./0106.2/RS).

Nach erteilter Genehmigung hat sich die Fa. Vattenfall Europe Windkraft entschieden, die technischen Parameter der Anlagen zu verändern. Hierfür war ein neues Genehmigungs­verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich.

 

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 (Posteingang: 17. Februar 2014) wurde durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung von 5 Windkraft­anlagen erteilt (Bescheid Nr. 40.074.ÄO/13/1.6.2V/RS).

 

Die Stadt Forst (Lausitz) hat mit Schreiben vom 04.03.2014 (zunächst ohne Begründung) fristwahrend Widerspruch bei der verfahrensführenden Behörde, dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, eingereicht.

 

Im Rahmen einer Informationsvorlage am 09.05.2014 in der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) wurde auf Grundlage eines Antrages der Fraktion der Linken ein Begrün­dungsvorschlag zum Widerspruch mehrheitlich angenommen, was seitens der Verwaltung in einem Schriftsatz vom 03.06.2014 an die verfahrensführende Behörde, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, umgesetzt wurde.

 

Am 04.07.2014 folgte eine Beschlussvorlage zur Rücknahme des Widerspruches zur Ände­rungsgenehmigung aufgrund eines vorliegenden Schreibens des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 27.06.2014 in der Stadtverordnetenversammlung. In diesem Schreiben des LUGV wurde zum Ausdruck gebracht, dass eine mögliche Verletzung drittschützender Normen durch die Änderungsgenehmigung und eine eigene Betroffenheit der Stadt Forst (Lausitz) durch die Widerspruchsführerin nicht vorgetragen wurde.

 

In Anlehnung an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann der Fa. Vattenfall die durch die erteilte Änderungsgenehmigung eingeräumte Rechtsposition nicht ohne Entschädigung entzogen werden. Bei einem Anfechtungswiderspruch ist maßgeblich der Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung.

 

In einem weiteren Schriftsatz im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom 01.08.2014 wurde im Hinblick auf die Zustimmung zu einer Länderöffnungsklausel im Deutschen Bundestag für Abstandsflächenregelungen bei Windenergieanlagen mit Hinweis auf Forderungen im politischen Raum ein Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung von 1.500 m eingefordert.

 

Die verfahrensführende Behörde, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucher­schutz hat mit Schriftsatz vom 05.09.2014 (Posteingang: 08. September 2014) den Wider­spruch zurückgewiesen und sich in der Begründung zum Sachverhalt geäert und eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Nach Ansicht der Widerspruchsbehörde ist nach dem Vortrag der Widerspruchsführerin offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die Widerspruchsführerin durch die erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungs­genehmigung verletzt ist. Es wurde dargelegt, dass das Gesetz zur Einführung einer Länder­öffnungs­klausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windkraftanlagen und zulässigen Nutzungen vom 15. Juli 2014 keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der zuvor bereits ausge­reichten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 13. Februar 2014 hat.

 

Präventiv wurde seitens der Stadt Forst (Lausitz) mit Schreiben vom 17.09.2014 Klage (zunächst ohne Begründung) beim Verwaltungsgericht Cottbus eingereicht.

 

Der Rechtsbeistand der Stadt Forst (Lausitz) hat sich bereits im Widerspruchsverfahren dahingehend geäert, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keine substantiellen Einwände bzw. Gründe vorgetragen wurden. Ein Drittwiderspruch sei damit nicht positiv begründet worden und hätte somit im Widerspruchsverfahren keinerlei Aussicht auf Erfolg. Diese Rechtsauffassung hat sich mit dem Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 05.09.2014 bestätigt. Mögliche Schadens­ersatzansprüche im Rahmen des Klageverfahrens stellen ein Risiko für die Stadt Forst (Lausitz) dar.

 

Nach Würdigung der Sach- und Rechtslage und möglicher Entschädigungs- und Haftungsfragen soll die Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus zurückgezogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

-          Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 05.09.2014

 

-          Klageschrift vom 17.09.2014 an das Verwaltungsgericht Cottbus