Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0263/2016  

 
 
Betreff: Beratung und Beschlussfassung über
1. die Haushaltssatzung für die Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2016
2. das Haushaltssicherungskonzept für die Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2016
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Handreck, Jens
Federführend:Fachbereich Finanzen Bearbeiter/-in: Porczio, Simone
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
22.02.2016 
14. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
24.02.2016 
10. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlussvorschlag:

 

Die Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2016 mit Haushaltsplan und Anlagen wird beschlossen.

 

Das Haushaltssicherungskonzept der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2016 wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 


Erläuterungen:

 

Gemäß den §§ 65 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat die Gemeinde für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen

 

  1. des Haushaltsplans unter Angabe

a)      des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen (Ergebnishaushalt),

b)      des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Finanzhaushalt),

  1. der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  2. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
  3. der Steuerhebesätze,
  4. der Wertgrenze, ab der außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, und
  5. der Wertgrenze, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in dem nach
    § 66 Abs. 2 aufzustellenden Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind.

 

Das Haushaltssicherungskonzept ist Bestandteil des Haushaltsplanes und bedarf gemäß § 63 Absatz 5 BbgKVerf einer gesonderten Beschlussfassung.

 

Die Steuerhebesätze sind in der Satzung nur informatorischer Art, da sie in einer gesonderten Hebesatzsatzung im September 2015 (Anpassung Gewerbesteuerhebesatz) beschlossen wurden.